Aktuelle Meldungen

Hier werden Entwicklungen, die die Entschädigungseinrichtung betreffen, veröffentlicht.

Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Mitteilung vom 24.06.2024

Die Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (im Folgenden Änderungsverordnung) vom 17. Juni 2024 wurde am 21. Juni 2024 verkündet (Bundesgesetzblatt – Jahrgang 2024 – Teil I – Nr. 202) und tritt am 01. Juli 2024 in Kraft. Die Änderungsverordnung ist auch abrufbar in unserer Online-Bibliothek.

Mit der Meldung vom 26.04.2024 hatten wir bereits über die Verbändeanhörung zur Änderungsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen informiert und auch den Referentenentwurf der Änderungsverordnung einschließlich der Begründung veröffentlicht. Daher beschränken wir uns hier auf wesentliche Informationen zu den Hintergründen der Änderungsverordnung.

Die EdW konnte - nach Abwicklung eines großen Entschädigungsfalles aus dem Jahr 2005 mit mehr als 30.000 Anlegerinnen und Anlegern - die danach festgestellten sechs Entschädigungsfälle aus vorhandenen Mitteln entschädigen und zum 31. Dezember 2022 ein Vermögen von rund 93,9 Millionen Euro ansparen. Auch aufgrund dieser Entwicklungen ist die Änderungsverordnung mit dem Ziel erlassen worden, die Regelungen so anzupassen, dass die EdW für künftige Entschädigungsfälle ausreichende Mittel vorhält, zugleich aber nicht erforderliche Belastungen der beitragspflichtigen Institute vermieden werden.

Dies soll durch eine Herabsetzung der in § 2a Absatz 1 EdW-Beitragsverordnung genannten Beitragssätze um 50 Prozent erreicht werden. Das bedeutet für die zugeordneten Institute, dass sich die Jahresbeiträge regelmäßig um 50 Prozent reduzieren werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mindestjahresbeiträge nach § 1 Absatz 1a EdW-Beitragsverordnung, die den Verwaltungsaufwand der EdW decken, und die Belastungsgrenze nach § 1 Absatz 1 Satz 2 EdW-Beitragsverordnung unberührt bleiben, sodass die Reduzierung der Beitragssätze um 50 Prozent nicht für jedes Institut auch zu einer Halbierung des individuell festgesetzten Jahresbeitrags führen wird.

Die verminderten Beitragssätze finden bereits auf die aktuell anstehende Jahresbeitragserhebung Anwendung. Für Sie als Institut bleiben die gewohnten Abläufe und Fristen für die Einreichung der Unterlagen zur Jahresbeitragserhebung unverändert (bitte insbesondere die Ausschlussfrist 01. Juli beachten!), sodass sich für die aktuelle Jahresbeitragserhebung regelmäßig kein zusätzlicher Handlungsbedarf für Sie ergibt.

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