Entschädigungsfälle

Hier finden Sie eine Übersicht über sämtliche Entschädigungsfälle

Hier finden Sie alle bisher von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bis zum 1. Mai 2002 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) festgestellten Entschädigungsfälle bei Instituten, die der EdW zugeordnet waren.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat bei der bestadvice Vermögenstreuhand GmbH, Irschenberg, am 26.05.2023 den Entschädigungsfall festgestellt.

Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 07.06.2023 veröffentlicht (Fundstelle: BAnz AT 07.06.2023 B6). Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei anschauen (Link unten anklicken):

Bekanntmachung Entschädigungsfall bestadvice

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut Günther Hallmeier Finanzberatung e.K. am 16.11.2016 festgestellt. Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 22.11.2016 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. am 29.09.2014 festgestellt. Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 13.10.2014 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut Dr. Seibold Capital GmbH am 19.12.2013 festgestellt. Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 30.12.2013 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut FXdirekt Bank AG am 22.01.2013 festgestellt. Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 04.02.2013 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 29 vom 24. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 654 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Promedium Asset Management GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 54 vom 18. März 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 4095 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut PhoenixKapitaldienst GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 149 vom 11. August 2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 17876 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut DBH Brokerhaus AG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 212 vom 14. November 2002 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 24850 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Guthmann & Roth AG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 206 vom 06. November 2002 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 24291 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut D & P Wertpapierberatung GmbH & Co. KG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 145 vom 06. August 2002 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 18508 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut AHAG Wertpapierhandelsbank AG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 103 vom 08. Juni 2002 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 12407 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Büttner GmbH Anlageberatung & Vermögensverwaltung bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. März 2002 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 5477 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut CIL Effekten-Vermittlung und TerminhandelsgesellschaftmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 228 vom 06. Dezember 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 24641 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut BAV Aktienhandel für Spezialwerte & Bayerische Emittenten GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 24358 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut ERGON Börsengeschäfte-Vermittlungs GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 178 vom 21. September 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 20514 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Future Securities AG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 162 vom 30. August 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 18947 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut BfK GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 10. Juli 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 13946 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Eventus Gesellschaft für Vermittlung von Finanzanlagen und Wertsicherungen mbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken)anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 195 vom 17. Oktober 2000 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 20627 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut VOB Handelsgesellschaft mbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 16. September 2000 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 18584 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Euro Pacific Securities Service GmbH & Co. KG bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 84 vom 04. Mai 2000 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 8335 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Drexel Management GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDFDatei ( hier klicken) anschauen.


Gegen den Bescheid über die Feststellung des Entschädigungsfalles hatte die EdW am 15.05.2000 Widerspruch eingelegt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) setzte daraufhin die Vollziehung des Bescheides aus. Mit Bescheid vom 10.02.2010 hat die BaFin den Widerspruch der EdW zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides aufgehoben.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 01. Februar 2000 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 1466 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut IBB Gesellschaft für Vermittlung von internationalen Termingeschäften mbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Im Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Februar 1999 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Seite 1729 den Eintritt des Entschädigungsfalles bei dem Institut Currency & Commodity Broker (Germany) GmbH bekannt gegeben. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren abgeschlossen.

Für allgemeine Fragen zur Anlegerentschädigung siehe unter der Rubrik allgemeine Informationen für Anleger

Die EdW hat 33 ihr bekannte Anlegerinnen und Anleger bzw. Kundinnen und Kunden des Instituts schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert. Bisher wurde keine Schadensmeldung bei der EdW eingereicht.

Wenn Sie als Anlegerin bzw. Anleger bisher noch kein Schreiben von der EdW erhalten haben, können Sie das Schadensformular unter "Antrag auf Entschädigung" herunterladen und ausgefüllt an die EdW senden oder Sie melden sich schriftlich unter Angabe Ihrer Adresse bei der EdW. Die EdW sendet Ihnen dann gerne weitere Informationen zu.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat bei der bestadvice Vermögenstreuhand GmbH, Irschenberg, am 26.05.2023 den Entschädigungsfall festgestellt.

Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 07.06.2023 veröffentlicht (Fundstelle: BAnz AT 07.06.2023 B6). Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei anschauen (Link unten anklicken).

Nach jetzigem Stand sind offenbar nur wenige Anlegerinnen und Anleger betroffen. Die EdW wird die betroffenen Anlegerinnen und Anleger unverzüglich über den Entschädigungsfall unterrichten, damit gegebenenfalls Ansprüche bei der EdW angemeldet werden können.

Bekanntmachung Entschädigungsfall bestadvice

Sie müssen sich für eine Registrierung nicht von selbst bei der EdW melden.
Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anlegerinnen und Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen konkrete Informationen zum Entschädigungsverfahren geben. Danach können Sie gegebenenfalls Ihren Entschädigungsantrag bei der EdW einreichen.

Die EdW meldet sich insofern unaufgefordert schriftlich bei allen ihr bekannten Anlegerinnen und Anlegern.

Bei Anschriftenwechsel und Namensänderungen werden Sie gebeten, dies der EdW schriftlich auf dem Postweg anzuzeigen (nicht per Fax oder E-Mail). Bitte legen Sie Ihrem Schreiben die Kopie eines gültigen Personaldokuments bei.

Der Entschädigungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall zu stellen. Das heißt, erst wenn Sie die schriftliche Benachrichtigung von der EdW erhalten haben, beginnt die 1-Jahres-Frist.

Die EdW wird Ihnen mit der schriftlichen Benachrichtigung mitteilen, welche Unterlagen/Dokumente Sie bei der EdW einzureichen haben.

Ausführliche Informationen zum Entschädigungsfall erhalten Sie laufend auf unserer Internetseite, die wir regelmäßig aktualisieren.

Allgemeine schriftliche Informationsschreiben werden bei Bedarf versandt.

Nach dem Schutzzweck des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) sind nur solche Ansprüche geschützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2013 [BGH XI ZR 13/13] in unserer Onlinebibliothek abrufbar).

Dazu würden z. B. dem Institut überlassene Gelder von Anlegerinnen und Anlegern gehören, die vom Institut rechtswidrig nicht für Wertpapiergeschäfte verwendet worden wären und vom Institut nicht mehr herausgegeben werden könnten.

Sind die Gelder der Anlegerinnen und Anleger auf deren Konten / Depots bei den Banken gelangt und sodann vertragsgemäß vom Institut für Wertpapiertransaktionen verwendet worden, so kann keine Entschädigung für Mittel geleistet werden, die in Ausführung des Auftrags durch Verluste oder vereinbarte Gebühren verbraucht worden sind.

Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen. Es wurden von insgesamt 26 Anlegern Schadensmeldungen eingereicht, die abschließend geprüft wurden. Es wurden 18 Entschädigungen in Höhe von insgesamt rund 213 TEUR geleistet.

Bisher haben 25 Anleger einen Entschädigungsanspruch bei der EdW angemeldet. Die Schadensmeldungen von 22 Anlegern wurden abschließend geprüft. 16 Anleger haben Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt rund 208 TEUR erhalten.


Sechs Anträge auf Entschädigung waren abzulehnen und die Schadensmeldungen von drei Anlegern sind noch abschließend zu prüfen.


Von den der EdW bekannten Anlegern, die über den Entschädigungsfall unterrichtet wurden (32 Anleger), haben sieben Anleger bisher noch keinen Entschädigungsanspruch angemeldet. Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 5 Abs. 5 AnlEntG schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall anzumelden. Die letzten Unterrichtungen von Anlegern erfolgten im Januar 2017, sodass nach jetzigem Stand bis Januar 2018 noch Anmeldungen möglich sind.

Bisher haben 22 Anleger einen Entschädigungsanspruch bei der EdW angemeldet. Die Schadensmeldungen von 15 Anlegern wurden abschließend geprüft. 12 Anleger haben Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt rund 172 TEUR erhalten.


Drei Anträge auf Entschädigung waren abzulehnen, da keine entschädigungsfähigen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber den Anlegern bestehen.

Die Schadensmeldungen von sieben Anlegern sind noch abschließend zu prüfen.

Die EdW hat 32 ihr bekannte Anleger bzw. Kunden des Instituts Günther Hallmeier Finanzberatung e.K. schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert. Auf eingehende Schadensmeldungen erhalten die Anleger von der EdW eine schriftliche Eingangsbestätigung.


Wenn Sie als Anleger bisher noch kein Schreiben von der EdW erhalten haben, können Sie das Schadensformular herunterladen ( hier klicken) und ausgefüllt an die EdW senden oder Sie melden sich schriftlich unter Angabe Ihrer Adresse bei der EdW. Die EdW sendet Ihnen dann gerne weitere Informationen zu.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut Günther Hallmeier Finanzberatung e.K. am 16.11.2016 festgestellt.

Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 22.11.2016 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Das Entschädigungsverfahren wird vorbereitet.

Die Anleger müssen sich für eine Registrierung nicht von selbst bei der EdW melden.


Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen konkrete Informationen zum Entschädigungsverfahren geben. Danach können sie gegebenenfalls ihren Entschädigungsantrag (für das Formular - hier klicken- ) bei der EdW einreichen.


Die EdW meldet sich insofern unaufgefordert schriftlich bei allen ihr bekannten Anlegern.


Bei Anschriftenwechsel und Namensänderungen werden die Anleger gebeten, dies der EdW schriftlich auf dem Postweg anzuzeigen (nicht per Fax oder E-Mail). Bitte legen Sie Ihrem Schreiben die Kopie eines gültigen Personaldokuments bei.

Der Entschädigungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall zu stellen. Das heißt, erst wenn Sie die schriftliche Benachrichtigung von der EdW erhalten haben, beginnt die 1-Jahres-Frist.

Die EdW wird die Anleger mit der schriftlichen Benachrichtigung mitteilen, welche Unterlagen/Dokumente die Anleger bei der EdW einzureichen haben.

Ausführliche Informationen zum Entschädigungsfall erhalten Sie laufend auf unserer Internetseite, die wir regelmäßig aktualisieren.

Allgemeine schriftliche Informationsschreiben werden bei Bedarf versandt.

Nach dem Schutzzweck des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) sind nur solche Ansprüche von Anlegern geschützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2013: BGH XI ZR 13/13 [ hier klicken] ).


Dazu würden z. B. dem Institut Günther Hallmeier Finanzberatung e.K. überlassene Gelder von Anlegern gehören, die vom Institut rechtswidrig nicht für Wertpapiergeschäfte verwendet worden wären und von diesem nicht mehr herausgegeben werden könnten.


Sind die Gelder der Anleger auf deren Konten / Depots bei den Banken gelangt und sodann vertragsgemäß von dem Institut Günther Hallmeier Finanzberatung e.K. für Wertpapiertransaktionen verwendet worden, so kann keine Entschädigung für Mittel geleistet werden, die in Ausführung des Auftrags durch Verluste oder vereinbarte Gebühren verbraucht worden sind.

Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen. Es wurden von insgesamt 39 Anlegern Schadensmeldungen eingereicht, die abschließend geprüft wurden. Es wurden 26 Entschädigungen in Höhe von insgesamt 415 TEUR geleistet.

Insgesamt 38 Anleger haben einen Entschädigungsanspruch bei der EdW angemeldet. Die Schadensmeldungen von 37 Anlegern wurden abschließend geprüft. 25 Anleger haben Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt rund 401 TEUR erhalten.

Für die abschließende Prüfung einer Schadensmeldung sind noch Unterlagen vom Anleger beizubringen.

Bisher haben 35 Anleger einen Entschädigungsanspruch bei der EdW angemeldet. Die Schadensmeldungen von 29 Anlegern wurden abschließend geprüft. 21 Anleger haben Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt rund 323 TEUR erhalten.

Acht Anträge auf Entschädigung waren abzulehnen, da keine entschädigungsfähigen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber den Anlegern bestehen. Die Schadensmeldungen von sechs Anlegern sind noch abschließend zu prüfen.

Die Frist für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs läuft für die meisten Anleger Ende 2015 ab. Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 5 Abs. 5 AnlEntG innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung üner den Entschädigungsfall schriftlich bei der EdW anzumelden. Die EdW hatte die ihr bekannten Anleger mehrheitlich im Dezember 2014 über den Entschädigungsfall unterrichtet (vgl. Meldung vom 19.12.2014).

Die EdW hat damit begonnen, über die bisher eingereichten 24 Schadensmeldungen zu entscheiden. Mehrere Anleger können mit einer Entschädigungszahlung rechnen.

Inzwischen haben sich auch Anleger bei der EdW gemeldet, die nicht zu den von der EdW schriftlich informierten 101 Anlegern gehören, die der EdW zunächst bekannt waren (vgl. Meldung vom 19.12.2014), so dass der EdW nunmehr insgesamt 110 Anleger bekannt sind.

Wenn Sie als ein vom Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K.geschädigter Anleger bisher noch keine schriftliche Information von der EdW über die Feststellung des Entschädigungsfalles erhalten haben, melden Sie sich bitte ebenfalls bei der EdW.

Bisher wurden 14 Schadensmeldungen bei der EdW eingereicht, die derzeit geprüft werden. Jeder Anleger erhält über das Ergebnis der Prüfung unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung von der EdW.

Die EdW hat 101 Anleger schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert. Das Schadensformular kann hier abgerufen werden (hier klicken). Auf eingehende Schadensmeldungen erhalten die Anleger von der EdW eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Wenn Sie als Anleger bis zum Jahresende 2014 noch kein Schreiben von der EdW erhalten haben, können Sie das Schadensformular herunterladen ( hier klicken) und ausgefüllt an die EdW senden oder Sie melden sich auf dem Postweg unter Angabe Ihrer Adresse. Die EdW sendet Ihnen dann gerne die Informationen zu.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat den Entschädigungsfall bei dem Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. am 29.09.2014 festgestellt.

Der Entschädigungsfall wurde online im Bundesanzeiger am 13.10.2014 veröffentlicht. Den Wortlaut der Bekanntmachung können Sie sich als PDF Datei ( hier klicken) anschauen.

Das Entschädigungsverfahren wird vorbereitet.

1. Was müssen die Anleger tun, um einen Antrag auf Entschädigung bei der EdW zu stellen?

Die Anleger müssen sich für eine Registrierung nicht von selbst bei der EdW melden.

Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen konkrete Informationen zum Entschädigungsverfahren geben. Danach können sie gegebenenfalls ihren Entschädigungsantrag bei der EdW einreichen.

Die EdW meldet sich insofern unaufgefordert schriftlich bei allen Anlegern. Um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen bitten wir die Anleger, von einer Übersendung von Schreiben, E-Mails und Unterlagen abzusehen, bis sich die EdW bei den Anlegern meldet.

Lediglich bei Anschriftenwechsel und Namensänderungen werden die Anleger gebeten, dies der EdW schriftlich auf dem Postweg anzuzeigen (nicht per Fax oder E-Mail). Bitte legen Sie Ihrem Schreiben die Kopie eines gültigen Personaldokuments bei.

2. Bis wann müssen die Anleger einen Entschädigungsantrag stellen? Gibt es eine Anmeldefrist?

Der Entschädigungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall zu stellen. Das heißt, erst wenn Sie das Informationsschreiben von der EdW erhalten haben (siehe unter Frage 1), beginnt die 1-Jahres-Frist.

3. Welche Unterlagen müssen die Anleger mit einem Antrag auf Entschädigung bei der EdW vorlegen?

Das von der EdW versandte Informationsschreiben und das weiter unten abrufbare Formular zur Schadensmeldung (Antrag auf Entschädigung) enthalten entsprechende Hinweise, welche Unterlagen/Dokumente die Anleger bei der EdW einzureichen haben.

4. Wie werden die Anleger über den aktuellen Stand des Entschädigungsverfahrens informiert?

Ausführliche Informationen zum Entschädigungsfall erhalten Sie laufend auf unserer Internetseite, die wir regelmäßig aktualisieren. Allgemeine schriftliche Informationsschreiben werden bei Bedarf versandt.



Nein. Anlageverluste, die aus fallenden Kursen, einer negativen Performance oder einer mangelhaften Anlagestrategie ihrer von dem Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. verwalteten Vermögensanlagen resultieren, sind von einer Entschädigung gesetzlich ausgeschlossen.

Nein. Ansprüche von Anlegern gegen das Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. wegen falscher Beratung, unzureichenden Reportings und auch wegen fehlerhafter Anlage sind grundsätzlich nicht entschädigungsfähig.

Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) sind nur solche Ansprüche von Anlegern geschützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2013: BGH XI ZR 13/13 - hier klicken-).

Dazu würden z. B. dem Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. überlassene Gelder von Anlegern gehören, die vom Institut rechtswidrig nicht für Wertpapiergeschäfte verwendet worden wären und von diesem nicht mehr herausgegeben werden könnten.

Sind die Gelder der Anleger auf deren Konten / Depots bei den Banken gelangt und sodann vertragsgemäß von dem Institut Wolfgang Müller WertpapierManagement e.K. für Wertpapiertransaktionen verwendet worden, so kann keine Entschädigung für Mittel geleistet werden, die in Ausführung des Auftrags – hier: der Vermögensverwaltung – durch Verluste oder vereinbarte Gebühren verbraucht worden sind.

Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.

Es wurden insgesamt 15 Schadensmeldungen eingereicht, die abschließend geprüft wurden. Es wurde eine Entschädigung in Höhe von 20 TEUR geleistet. In den weiteren 14 Fällen konnten keine entschädigungsfähigen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften festgestellt werden.

Die Frist für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs ist inzwischen für sämtliche der EdW bekannt gewordene Anleger abgelaufen. Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 5 Abs. 5 AnlEntG innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall schriftlich bei der EdW anzumelden. Die EdW hatte die Anleger im Frühjahr 2014 über den Entschädigungsfall unterrichtet (vgl. Meldung vom 31.03.2014).

Es wurden insgesamt 15 Schadensmeldungen bei der EdW eingereicht. 12 Schadensmeldungen davon wurden abschließend geprüft und eine Entschädigung in Höhe von 20 TEUR geleistet. Für die abschließende Prüfung von drei Schadensmeldungen ist die Einreichung weiterer Unterlagen durch die Anleger erforderlich.

Seit dem 19.02.2015 wurden drei Schadensmeldungen bei der EdW eingereicht, insgesamt somit 15. Bei den weiteren abschließend geprüften Schadensmeldungen konnte kein Entschädigungsanspruch festgestellt werden. Vier Schadensmeldungen befinden sich noch in der Prüfung.

Insgesamt wurden bisher zwölf Schadensmeldungen bei der EdW eingereicht. Neben einer Maximalentschädigung (vgl. Meldung vom 13.11.2014) wurde bisher keine weitere Entschädigung geleistet. Drei Schadensmeldungen befinden sich noch in der Prüfung.

Die EdW hat über sämtliche bis zum heutigen Tage vorliegende acht Schadensmeldungen entschieden. Davon wurde in einem Fall eine Maximalentschädigung von 20 TEUR gewährt.

Bisher haben sechs Anleger Schadensmeldungen eingereicht, die von der EdW geprüft wurden. Die Entscheidungen werden den Anlegern jeweils kurzfristig schriftlich übermittelt.

Bisher haben fünf Anleger Schadensmeldungen bei der EdW eingereicht, die derzeit geprüft werden. Jeder dieser Anleger erhält über das Ergebnis der Prüfung unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung von der EdW.

Die EdW hat auf Basis der vom Insolvenzverwalter übermittelten Kundendaten 405 Anleger schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert. Das Schadensformular kann hier abgerufen werden ( hier klicken). Auf eingehende Schadensmeldungen erhalten die Anleger von der EdW eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Die Schreiben an die Anleger enthalten die Mitteilung, dass nach derzeitigen Erkenntnissen der EdW sich ein Entschädigungsanspruch nur dann ergeben kann, wenn die Dr. Seibold Capital GmbH unter Verletzung vertraglicher Pflichten den Besitz an Anlegergeldern oder -wertpapieren erlangt hat und diese nicht mehr herausgeben kann. Dies dürfte jedoch regelmäßig nicht vorliegen. Denn die Anleger haben - soweit bislang ersichtlich - ihre zur Vermögensverwaltung durch die Dr. Seibold Capital GmbH bestimmten Gelder direkt an die konto- / depotführenden Banken (z. B. DAB Bank AG, B. Metzler seel. Sohn & Co., Augsburger Aktienbank AG oder V-Bank AG) überwiesen. Sind die Anlegergelder auf deren Konten/Depots bei den Banken gelangt und sodann vertragsgemäß von der Dr. Seibold Capital GmbH für Wertpapiertransaktionen verwendet worden, so kann keine Entschädigung nach dem EAEG geleistet werden.

Das Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - hat am 13.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Seibold GmbH eröffnet (Aktenzeichen: 2 IN 336/13). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, bestellt (Homepage der Insolvenzverwaltung unter www.lecon.eu).

Die EdW hat vom Insolvenzverwalter Kundendaten erhalten. Nach einer Aufbereitung der Daten wird die EdW die betroffenen Anleger voraussichtlich innerhalb des Monats März schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen weitere Hinweise zum Verfahren übersenden.

Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin wurde am 30.12.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht ( hier klicken).

Aufgrund der Feststellung der BaFin hat die EdW zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigungsansprüche von Anlegern der Dr. Seibold Capital GmbH nach Maßgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) bestehen.

Die EdW hat zum vorläufigen Insolvenzverwalter bereits Kontakt aufgenommen, um erste Informationen zwecks Vorbereitung des Entschädigungsverfahrens zu erhalten.

Für die Anleger haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Entschädigungsverfahren zusammengestellt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 19.12.2013 den Entschädigungsfall bei der Dr. Seibold Capital GmbH festgestellt.

Das Amtsgericht Wolfratshausen hat am 14.11.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Seibold GmbH angeordnet (Aktenzeichen: 2 IN 336/13). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, bestellt (Homepage der Insolvenzverwaltung unter www.lecon.eu).

1. Was müssen die Anleger tun, um einen Antrag auf Entschädigung bei der EdW zu stellen?

Die Anleger müssen sich für eine Registrierung nicht von selbst bei der EdW melden.

Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen konkrete Informationen zum Entschädigungsverfahren geben. Danach können sie gegebenenfalls ihren Entschädigungsantrag ( hier klicken) bei der EdW einreichen.

Die EdW meldet sich insofern unaufgefordert schriftlich bei allen Anlegern. Um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen bitten wir die Anleger, von einer Übersendung von Schreiben, E-Mails und Unterlagen abzusehen, bis sich die EdW bei den Anlegern meldet.

Lediglich bei Anschriftenwechsel und Namensänderungen werden die Anleger gebeten, dies der EdW schriftlich auf dem Postweg anzuzeigen (nicht per Fax oder E-Mail). Bitte legen Sie Ihrem Schreiben die Kopie eines gültigen Personaldokuments bei.

2. Bis wann müssen die Anleger einen Entschädigungsantrag stellen? Gibt es eine Anmeldefrist?

Der Entschädigungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall zu stellen. Das heißt, erst wenn Sie das Informationsschreiben von der EdW erhalten haben (siehe unter Frage 1), beginnt die 1-Jahres-Frist.

3. Welche Unterlagen müssen die Anleger mit einem Antrag auf Entschädigung bei der EdW vorlegen?

Das von der EdW versandte Informationsschreiben und das hier ( hier klicken) abrufbare Formular zur Schadensmeldung (Antrag auf Entschädigung) enthalten entsprechende Hinweise, welche Unterlagen/Dokumente die Anleger bei der EdW einzureichen haben.

4. Wie werden die Anleger über den aktuellen Stand des Entschädigungsverfahrens informiert?

Ausführliche Informationen zum Entschädigungsfall erhalten Sie laufend auf unserer Internetseite, die wir regelmäßig aktualisieren. Allgemeine schriftliche Informationsschreiben werden bei Bedarf versandt.



Ja. Das Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - hat am 13.02.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (2 IN 336/13). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, bestellt. Das Insolvenzverfahren und das Entschädigungsverfahren sind rechtlich voneinander unabhängig. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Hinweise in der Rubrik Informationen für Anleger -> Häufige Fragen ( hier klicken).

Nein. Anlageverluste, die aus fallenden Kursen, einer negativen Performance oder einer mangelhaften Anlagestrategie ihrer von der Dr. Seibold Capital GmbH verwalteten Vermögensanlagen resultieren, sind von einer Entschädigung gesetzlich ausgeschlossen.

Nein. Ansprüche von Anlegern gegen die Dr. Seibold Capital GmbH oder deren Vermittler wegen falscher Beratung, unzureichenden Reportings und auch wegen fehlerhafter Anlage sind grundsätzlich nicht entschädigungsfähig.

Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) sind nur solche Ansprüche von Anlegern geschützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2013: BGH XI ZR 13/13 [ hier klicken]).

Dazu würden z. B. der Dr. SeiboldCapital GmbH überlassene Gelder von Anlegern gehören, die vom Institut rechtswidrig nicht für Wertpapiergeschäfte verwendet worden wären und von diesem nicht mehr herausgegeben werden könnten.

Dies dürfte jedoch regelmäßig nicht vorliegen, da die Anleger - soweit bislang ersichtlich - ihre zur Vermögensverwaltung durch die Dr. SeiboldCapital GmbH bestimmten Gelder direkt an die konto- / depotführenden Banken (z. B. DAB Bank AG, B. Metzlerseel. Sohn & Co., Augsburger Aktienbank AG oder V-Bank AG) überwiesen haben.

Sind die Gelder der Anleger auf deren Konten / Depots bei den Banken gelangt und sodann vertragsgemäß von der Dr. SeiboldCapital GmbH für Wertpapiertransaktionen verwendet worden, so kann keine Entschädigung für Mittel geleistet werden, die in Ausführung des Auftrags – hier: der Vermögensverwaltung – durch Verluste oder vereinbarte Gebühren verbraucht worden sind.

Sämtliche der insgesamt 1.872 eingereichten Schadensmeldungen wurden bearbeitet. Das Gesamtentschädigungsvolumen liegt bei rd. 6,4 Mio. EUR.

Das Entschädigungsverfahren ist weitestgehend abgeschlossen. Bisher konnten lediglich drei Schadensmeldungen noch nicht abschließend geprüft werden. Das gesamte Entschädigungsvolumen liegt unverändert bei rd. 6,3 Mio. EUR.

Die EdW konnte seit dem 19.02.2015 weitere zwölf Schadensmeldungen abschließend bearbeiten. Das gesamte Entschädigungsvolumen liegt unverändert bei rd. 6,3 Mio. EUR. Über sieben Schadensmeldungen kann die EdW noch nicht entscheiden, da noch Unterlagen von den Anlegern vorzulegen sind.

Bisher wurden 1.871 Schadensmeldungen eingereicht. Die EdW hat über 1.853 Schadensmeldungen entschieden und 1.732 Entschädigungen in Höhe von insgesamt rd. 6,3 Mio. EUR geleistet. In 18 Fällen sind noch Unterlagen oder Erklärungen durch die Anleger zu erbringen, bevor über eine Entschädigung entschieden werden kann.

Zahlreiche von der EdW über den Entschädigungsfall unterrichtete Anleger haben innerhalb der einjährigen Anmeldefrist gemäß § 5 Abs. 3 EAEG keine Schadensmeldung eingereicht. Hierbei handelt es sich insbesondere um Anleger, die lediglich Kleinbeträge (niedrige nicht ausgekehrte Restguthaben von Altkunden des Instituts) zur Entschädigung hätten anmelden können.

Das Entschädigungsverfahren ist damit weitestgehend abgeschlossen.

Die EdW hat von Ende Juli bis heute weitere 74 Entscheidungen getroffen, so dass die Gesamtanzahl an Entscheidungen nun 1.848 beträgt. Darunter befanden sich Entschädigungen von Kleinbeträgen, folglich erhöhte sich das Entschädigungsvolumen nur geringfügig und beläuft sich weiterhin auf rund 6,3 Mio. EUR.

Die EdW hat seit Mai 2014 weitere 35 Anleger mit vorwiegend Kleinbeträgen entschädigt. Somit hat die EdW insgesamt bislang 1.774 Entscheidungen mit einem Volumen von rund 6,3 Mio. EUR getroffen.

Die EdW hat bislang 1.739 Anleger mit einem Volumen von rund 6,3 Mio. EUR entschädigt.

Rund 290 Anleger haben der EdW einen Verzicht auf die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs erklärt.

Von rund 970 Anlegern liegt bisher weder eine Schadensmeldung noch eine Verzichtserklärung vor, obwohl sie von der EdW nachweislich postalisch erreicht und über den Entschädigungsfall informiert sowie auf die Möglichkeit der Anmeldung hingewiesen wurden.

Die EdW hat rund 1.650 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 6,1 Mio. EUR getroffen und ausgezahlt.

Rund 285 Anleger haben der EdW einen Verzicht auf die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs erklärt.

Nach der nochmaligen Information der Anleger über den Entschädigungsfall (vgl. Meldung vom 26.08.2013) wurden Entschädigungsansprüche von weiteren rund 250 Anlegern angemeldet. Die EdW hat mittlerweile 1.414 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 5,7 Mio. EUR getroffen und ausgezahlt.

Rund 180 Anleger haben der EdW bisher mitgeteilt, auf die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs zu verzichten. Hierbei handelt es sich weitestgehend um Anleger, die nur eine geringe Forderung (niedriges Restguthaben) hatten.

Von rund 1.650 Anlegern liegt bisher weder eine Schadensmeldung noch eine Verzichtserklärung vor. Die derzeit noch eingehenden Schadensmeldungen werden umgehend von der EdW geprüft und - soweit sie entscheidungsreif sind - abschließend bearbeitet. Aufgrund der 1-jährigen Anmeldefrist ab Unterrichtung über den Entschädigungsfall ist davon auszugehen, dass Schadensmeldungen vereinzelt auch noch im Jahr 2014 bei der EdW eingehen werden.

Die EdW hat - bis auf wenige Einzelfälle - über sämtliche eingereichten entscheidungsreifen Schadensmeldungen entschieden. Es wurden 1.156 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 5,2 Mio. EUR getroffen und die Entschädigungsleistungen an die Anleger ausgezahlt.

Mit rund 1.950 hat sich eine hohe Anzahl von Anlegern (mit voraussichtlich sehr geringen Forderungen), die die EdW bereits im Februar 2013 schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informierte, (noch) nicht gemeldet. Dies nimmt die EdW zum Anlass, diese Anleger nochmals kurzfristig anzuschreiben und auf die Möglichkeit der Anmeldung hinzuweisen.

Sofern Anleger keinen Schaden bei der EdW geltend machen möchten, wird zwecks Klarheit dennoch um Rückmeldung in Form der Einreichung einer Verzichtserklärung gebeten (Verzichtserklärung abrufbar - bitte hier klicken).

Die EdW hat die Vorbereitungen des Entschädigungsverfahrens abgeschlossen.

Ab sofort beginnt die EdW, die von den Anlegern eingereichten Schadensmeldungen zu entscheiden und festgestellte Entschädigungsansprüche auszuzahlen.

Über die vorliegenden Schadensmeldungen wird unter Berücksichtigung der Entscheidungsreife (das heißt Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und Dokumente) in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der EdW entschieden.

Die EdW plant, allen Anlegern, deren Schadensmeldungen entscheidungsreif sind, bis voraussichtlich Ende September 2013 die Entschädigungsleistungen zu gewähren. Dies betrifft die Entschädigung in Höhe von 90 % des zuletzt in den Währungen Euro (EUR) und Ungarischer Forint (HUF) ausgewiesenen Kontostandes der FXdirekt Bank AG, maximal 20.000 EUR pro Anleger. Dieser Kontostand bildet die Grundlage für die Entschädigung und entspricht im Übrigen der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters für die Forderungsprüfung.

Jeder Anleger erhält unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung von der EdW.

Bei zwischenzeitlichen Änderungen der Anschrift oder der Kontoverbindung von Anlegern - nur soweit die Adress- und Kontodaten von den bei der EdW bereits eingereichten Angaben abweichen – ist die EdW schriftlich in Kenntnis zu setzen (nicht per Email).

Wir möchten darum bitten, von schriftlichen und fernmündlichen Sachstandsanfragen unbedingt abzusehen, um eine zügige Abarbeitung der Schadensmeldungen nicht zu gefährden.

Der Beginn des Entschädigungsverfahrens wird weiterhin intensiv vorbereitet. Die EdW geht gegenwärtig davon aus, dass nach Abschluss notwendiger Sachverhaltsaufklärungen (s.a. Rubrik "Informationen für Anleger" - hier klicken) bei der FXdirekt Bank AG mit ersten Entschädigungszahlungen an die Anleger innerhalb der nächsten Wochen begonnen werden kann. Die Dauer des Entschädigungsverfahrens ist derzeit noch ungewiss. Die EdW ist jedoch zuversichtlich, bis Ende 2013 sämtliche eingegangenen Schadensmeldungen bearbeiten zu können, um betroffenen Anlegern zeitnah ihre Entschädigungen auszuzahlen.

Am 01.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FXdirekt Bank AG vor dem Amtsgericht Duisburg (Az.: 63 IN 5/13) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Axel Schwentker, Lindnerstraße 165, 46149 Oberhausen, bestellt. Weitere Informationen sind im Internet unter www.rae-sb.de abrufbar. An dieser Stelle ist zu betonen, dass das Entschädigungsverfahren (geführt von der EdW) und das Insolvenzverfahren (geführt von Herrn Rechtsanwalt Axel Schwentker) zwei rechtlich voneinander unabhängige Verfahren sind. Neben der Einreichung eines Entschädigungsantrages bei der EdW kann der Anleger seine Forderungen auch zusätzlich separat beim Insolvenzverwalter geltend machen. Die Anleger werden alsbald vom Insolvenzverwalter schriftlich benachrichtigt und können sodann ihre Forderungen dort anmelden.

Die EdW hat 3.390 Anleger der FXdirekt Bank AG aus 49 Nationen ermittelt, bereits im Verlaufe des Februar schriftlich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert und Schadensformulare versandt. Auf eingehende Schadensmeldungen erhalten die Anleger von der EdW eine schriftliche Eingangsbestätigung. Insgesamt verläuft die Rücksendung der Schadensmeldungen seitens der Anleger sehr zögerlich. Darüber hinaus ist weiterhin eine hohe Anzahl an "Postrückläufern" zu verzeichnen (siehe Information vom 13.02.2013).

Die EdW hat inzwischen die Formulare an sämtliche Anleger verschickt. Wir haben jedoch bereits eine Vielzahl von "Postrückläufern" wegen "nicht zustellfähiger Anschriften" erhalten. Es ist zu vermuten, dass die hiervon betroffenen Anleger die FXdirekt Bank AG nicht über ihren letzten Anschriftenwechsel informiert hatten oder dieser aus anderen Gründen dort nicht erfasst war. Wenn Sie als in Deutschland ansässiger Anleger bis heute noch kein Schreiben von der EdW erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte auf dem Postweg (nicht per E-Mail oder Fax) unter Angabe Ihrer ehemaligen sowie Ihrer aktuellen Adresse mit und wir senden Ihnen dann gerne nochmals die Unterlagen zu. Die Anleger im Ausland bitten wir jedoch wegen der im Einzelfall gegebenenfalls etwas längeren Postlaufzeit noch um etwas Geduld. Sollten Sie bis Ende Februar noch keine Post von der EdW erhalten haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls schriftlich an die EdW.

Die EdW hat von der FXdirekt Bank AG Kundendaten erhalten. Nach einer kurzfristigen Aufbereitung der Daten wird die EdW die betroffenen Anleger voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Wochen schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen ein Formular mit weiteren Hinweisen übersenden, mit dem ein Entschädigungsanspruch angemeldet werden kann.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat den Entschädigungsfall bei der FXdirekt Bank AG am 22.01.2013 festgestellt (die Feststellung wurde der EdW am 24.01.2013 zugestellt).

Die EdW hat bereits von der Geschäftsleitung der FXdirekt Bank AG Informationen und erforderliche Unterlagen angefordert, um das Entschädigungsverfahren vorzubereiten.

Wir haben für die Anleger Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Entschädigungsverfahren zusammengestellt.

Was muss der Anleger tun, um eine Entschädigung von der EdW zu erhalten?

Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen ein Formular mit weiteren Hinweisen übersenden, mit dem ein Entschädigungsanspruch angemeldet werden kann. Der Anspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung bei der EdW anzumelden (nicht per Fax oder Email).

Die Anleger müssen sich für eine Registrierung nicht von selbst bei der EdW melden.

Die EdW steht in Verbindung mit der FXdirekt Bank AG und dem Insolvenzverwalter, um die erforderlichen Kundendaten zu erhalten.

Die EdW meldet sich insofern unaufgefordert schriftlich bei allen Anlegern. Um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen bitten wir die Anleger, von einer Übersendung von Schreiben, Emails und Unterlagen abzusehen, bis sich die EdW bei den Anlegern meldet.

Sofern die Anleger eine Frage haben oder Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars benötigen, stehen wir für telefonische Auskünfte zur Verfügung und sind gerne behilflich. Rein vorsorglich ist zu betonen, dass Schadensmeldungen von anwaltlich vertretenen oder klagenden Anlegern nicht bevorzugt bearbeitet werden.


Bekommt der Anleger eine schriftliche Eingangsbestätigung für seinen eingereichten Antrag?

Jeder Anleger erhält von de r EdW eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Eine Durchsicht der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit wird die EdW bei der Einzelfallprüfung durchführen und - sofern erforderlich - gesondert auf den Anleger zwecks möglicher Nachforderung von Unterlagen zukommen.

Wir bitten, von fernmündlichen und schriftlichen Nachfragen zum Antragseingang und zum Sachstand der Bearbeitung abzusehen. Auskünfte über aktuelle Entwicklungen und zum Stand der Bearbeitung erteilen wir regelmäßig auf unserer Homepage (www.e-d-w.de).


Ist die EdW finanziell in der Lage, an alle Anleger eine Entschädigung zu zahlen?

Die EdW wird alle festgestellten Entschädigungsansprüche von Anlegern erfüllen. Die Höhe des Schadens kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht exakt beziffert werden. Aktuell ist mit einem maximalen Entschädigungsvolumen von rund 7 Mio. EUR zu rechnen. Die hierfür notwendige Finanzierung aus dem Vermögen der EdW ist gesichert.


Werden die Anleger über den Stand des Entschädigungsverfahrens laufend informiert?

Ausführliche und laufende Informationen zum Entschädigungsfall sowie weitere nützliche Hinweise erhalten die Anleger auf unserer Internetseite (www.e-d-w.de), die wir regelmäßig aktualisieren. Allgemeine schriftliche Informationsschreiben werden bei Bedarf versandt.

Über welche Änderungen im persönlichen Umfeld des Anlegers sollte der Anleger die EdW informieren?

Die Anleger werden gebeten, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse (insbesondere Anschriftenwechsel, Namensänderungen, Kontoänderung) der EdW schriftlich anzuzeigen (nicht per Fax oder Email).

Das Amtsgericht Duisburg hat am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet (63 IN 5/13). Zum Insolvenzverwalter ernannt wurde Rechtsanwalt Axel Schwentker, Lindnerstraße 165, 46149 Oberhausen. Das Insolvenzverfahren und das Entschädigungsverfahren sind rechtlich voneinander unabhängig. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Hinweise in der Rubrik Informationen für Anleger -> Häufige Fragen ( hier klicken).

Bitte lassen Sie das entsprechende Feld in diesem Fall einfach frei. Die EdW wird Ihr bei der FXdirekt Bank AG geführtes Konto (oder Ihre Konten) sowie die Höhe der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften auch ohne Ihre Angabe aus den Geschäftsunterlagen der FXdirekt Bank AG ermitteln können. Die Angabe im Formular dient lediglich der besseren Verifizerung des von Ihnen geltend gemachten Anspruchs und ist nicht dringend erforderlich, um Ihre Schadensmeldung bearbeiten zu können.

Die EdW ist nicht zuständig für die Erteilung von Verlustbescheinigungen und benötigt diese auch nicht für die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens. Ob die Verlustbescheinigungen noch durch die FXdirekt Bank AG verschickt werden oder beim Insolvenzverwalter zu erhalten sind, entzieht sich unserer Kenntnis.

Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das von der EdW geführte Entschädigungsverfahren und das von der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH geführte Insolvenzverfahren (Insolvenzverwalter: Herr Rechtsanwalt Frank Schmitt) jeweils eigenständige Verfahren sind. Das Entschädigungsverfahren der EdW ist abgeschlossen (siehe Information vom 03.01.2013).

Jedoch machen wir die Anleger auf den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phoenix aufmerksam. Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Frank Schmitt, hat kürzlich die Gläubiger zwecks Forderungsprüfung und Vorbereitung der Ausschüttung von Geldern aus der Insolvenzmasse angeschrieben. Auch die EdW als Gläubigerin hat ein diesbezügliches Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten. Die EdW bittet die Anleger, dem Insolvenzverwalter die in seinem Schreiben geforderten Informationen zukommen zu lassen, um somit im Interesse aller Gläubiger die Vorbereitungen zur zügigen Auszahlung der ausstehenden Gelder zu unterstützen.

Die EdW hat das Entschädigungsverfahren nunmehr - bis auf eine geringe Anzahl von noch 29 offenen Schadensmeldungen (z. B. Erbfälle, Postrückläufer) - abgeschlossen. Es wurden insgesamt rund 71.500 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 261 Mio. EUR getroffen.

Die EdW hat bis heute rund 71.120 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 260 Mio. EUR getroffen. Die Anzahl der noch offenen Schadensmeldungen beläuft sich nunmehr lediglich auf rund 150.

Die EdW konnte im laufenden zweiten Quartal 2012 die Anzahl der noch offenen Schadensmeldungen ("Bodensatz", siehe Information vom 30.03.2012) halbieren, so dass deren Anzahl nun lediglich noch rund 400 beträgt. Das Gesamtvolumen geleisteter Entschädigungen beläuft sich aktuell auf rund 259 Mio. EUR.

Die EdW weist darauf hin, dass die gewährten Phoenix-Entschädigungsleistungen nicht verzinst werden und eine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Das Berliner Kammergericht hat dies in seinem Urteil vom 30.03.2012 (KG 9 U 115/11) - hier klicken- bestätigt.

Die EdW hat zum Ende des ersten Quartals 2012 insgesamt rund 70.460 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 256 Mio. EUR getroffen.

Davon hat die EdW seit Beginn des Jahres 2012 rund 25.530 Fälle bearbeitet, bei denen auf Grundlage der Urteile des Bundesgerichtshofs (siehe Informationen aus November / Dezember 2011) weitere Entscheidungen zu treffen waren.

Somit hat die EdW den Entschädigungsfall Phoenix - unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung - nun weitgehend zum Abschluss bringen können.

Noch rund 810 offene Schadensmeldungen sind als "Bodensatz" zu bezeichnen. Hierbei handelt es sich um Vorgänge, die aktuell noch nicht entscheidungsreif sind. Dies sind zum Beispiel Fälle, bei denen eine abschließende Entscheidung mangels wichtiger Dokumente und Informationen momentan noch nicht möglich ist (z. B. Erbscheine, Nachweise der Rechtsnachfolge, Identifikationspapiere, fehlende postalische Anschrift und Kontoverbindung etc.). Dieser Restbestand an Schadensmeldungen wird von der EdW nach und nach weiter bearbeitet, wobei die Erledigung jedoch von der Mitwirkung der Anleger abhängig sein wird.

Die EdW hat zum heutigen Tage rund 58.500 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 238 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 16.780 Entscheidungen eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen seinerzeit anzunehmender Aussonderungsrechte erhalten haben. Des Weiteren hat die EdW nunmehr bereits rund 13.500 Fälle entschieden, bei denen aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen zu entschädigen sind.

Somit entscheidet die EdW weiter fortlaufend und kontinuierlich - wie in der Information vom 19.12.2011 beschrieben - über weitere Entschädigungsleistungen und ist auf einem guten Weg, allen Anlegern bis voraussichtlich April 2012 die noch zu erbringenden Entschädigungen zu gewähren.

Die EdW hat bis zum heutigen Tag rund 44.600 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 205 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 16.500 Entscheidungen eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen möglicher Aussonderungsrechte erhalten haben.

Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs in Musterverfahren wurden die von der EdW vertretenen Auffassungen zu verschiedenen komplexen Rechtsfragen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in wesentlichen Punkten bestätigt (siehe Information vom 11.11.2011).

Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung der EdW in seinen jüngsten Urteilen vom September/Oktober 2011 nicht geteilt hat, bereitet die EdW derzeit eine ergänzende Entschädigung vor. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Anlegerkonten des Phoenix Managed Accounts neu berechnet.

Die EdW plant, allen Anlegern bis voraussichtlich April 2012 die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch zu erbringenden Entschädigungsleistungen zu gewähren. Dies betrifft - soweit noch nicht erfolgt - die weitere Entschädigung in Höhe von 90 % des Aussonderungsvorbehalts sowie der Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen.

Die Anleger werden unaufgefordert eine weitere Entscheidung von der EdW erhalten, der ein geänderter Kontoverlauf beigefügt wird. Dieser wird am Ende - durch Korrektur der Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen - in der Regel einen höheren Endstand als Bemessungsgrundlage ausweisen. Auf dieser Grundlage wird die EdW die den Anlegern noch zustehende Entschädigung leisten.

Abschließend wird erbeten, die EdW im Falle einer Änderung der Anschrift oder der Kontoverbindung von Anlegern - nur soweit die Kontodaten von den bei der EdW bereits eingereichten Angaben abweichen - unbedingt schriftlich in Kenntnis zu setzen (nicht per Email).

Die EdW wird diese Hinweise allen Anlegern kurzfristig in Form eines Informationsschreibens übersenden.

Die EdW hat bis zum heutigen Tage rund 40.300 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 186 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 12.250 Entscheidungen bereits eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen seinerzeit anzunehmender Aussonderungsrechte erhalten haben.

Wie in der Information vom 26.09.2011 mitgeteilt, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Fälligkeit der geltend gemachten Entschädigungsansprüche in Höhe der von der EdW berechneten Aussonderungseinbehalte abzüglich des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 % in drei parallelen Musterverfahren mit Urteilen vom 20.09.2011 bejaht. In einem weiteren Musterverfahren hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.10.2011 festgestellt, dass die EdW zum Abzug von tatsächlich angefallenen Handelsverlusten bei der Berechnung der Entschädigungsansprüche berechtigt ist, nicht hingegen zum Abzug von Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen ab April 1998. Die Urteile liegen jetzt vor.

Die EdW prüft die möglichen Auswirkungen der Urteile und wird über die weitere Vorgehensweise im Entschädigungsverfahren voraussichtlich noch bis zum Ende des Jahres informieren.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der EdW vertretenen Auffassungen zu verschiedenen komplexen Rechtsfragen im Entschädigungsfall Phoenix von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in wesentlichen Punkten bestätigt worden sind. So steht heute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom

23.11.2010 (BGH XI ZR 26/10) - hier klicken- , 20.09.2011 (BGH XI ZR 434/10 - hier klicken -, 435/10, 436/10) und 25.10.2011 (BGH XI ZR 67/11) - hier klicken-

fest, dass Scheingewinne nicht entschädigungsfähig sind, Aussonderungsrechte - soweit vorhanden - einer Entschädigung entgegen stehen und Agio sowie Handelsverluste von den Rückzahlungsansprüchen abzuziehen sind.

Die EdW hat bis zum heutigen Tage rund 37.250 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 173 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 9.250 Entscheidungen bereits eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen seinerzeit anzunehmender Aussonderungsrechte erhalten haben.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20.09.2011 in drei Parallelverfahren Urteile verkündet, dass die von den Anlegern der Phoenix gegen die EdW geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind. Die schriftlichen Urteile liegen jedoch noch nicht vor.

Die EdW hat bereits die Prüfung der möglichen Auswirkungen der Urteile eingeleitet. Nach Vorlage und vollständiger Auswertung der Urteile wird die EdW über den Fortgang des Entschädigungsverfahrens informieren und unaufgefordert schriftlich auf die Anleger zukommen.

Neben den am 20.09.2011 ergangenen Urteilen wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich am 25.10.2011 in weiteren Musterverfahren über die bislang noch offene Rechtsfrage entscheiden, ob die EdW befugt ist, bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs auch die mit Phoenix vereinbarten Abzüge wegen Handelsverlusten und Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen zu berücksichtigen. Diesbezügliche weitere Auswirkungen auf das Entschädigungsverfahren bleiben vorerst abzuwarten.

Die EdW hat bis zum heutigen Tage rund 34.100 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 160 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 6.200 Entscheidungen bereits eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen seinerzeit anzunehmender Aussonderungsrechte erhalten haben. Somit entscheidet die EdW weiter fortlaufend und kontinuierlich - wie in der Information vom 28.03.2011 beschrieben - über eine zweite Entschädigung. Die dafür erforderlichen Mittel sind durch ein zweites Darlehen des Bundes an die EdW sichergestellt.

Die noch offenen Rechtsfragen zu den Themen "Handelsverluste und Verwaltungsgebühren" (siehe Information vom 18.02.2011) werden voraussichtlich im Herbst 2011 zu einer höchstrichterlichen Klärung gelangen.

Die EdW hat bis zum heutigen Tage rund 30.000 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 140 Mio. EUR getroffen. Davon betreffen rund 2.100 Entscheidungen bereits eine zweite Entschädigung für jene Anleger, die zuvor eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen seinerzeit anzunehmender Aussonderungsrechte erhalten haben (siehe Information vom 28.03.2011).

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.02.2011 (BGH IX ZR 49/10) - hier klicken- ist nunmehr rechtskräftig entschieden, dass den Anlegern keine Aussonderungsrechte an den vom Insolvenzverwalter der Phoenix gesicherten Geldern zustehen. Durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung besteht jetzt Klarheit, dass die EdW eine weitere Entschädigung auf die bislang einbehaltenen Beträge (Einbehalt wegen möglicher Aussonderungsrechte) leisten kann.

Somit gestaltet sich der weitere Ablauf des Entschädigungsverfahrens wie folgt:

Die EdW beabsichtigt, im April 2011 mit der Durchführung eines zweiten Teilentschädigungsverfahrens für jene Anleger zu beginnen, die bereits eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen möglicher Aussonderungsrechte erhalten haben. Für dieses Verfahren hat die EdW einen zweiten Teilentschädigungsplan aufgestellt.

Die Bearbeitung der in den Jahren 2005/06 eingereichten Schadensanmeldungen der Anleger wird - wie im ersten Teilentschädigungsverfahren - in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der EdW erfolgen. Die Anleger müssen keinen erneuten Antrag stellen, sondern werden von der EdW wieder angeschrieben und ca. drei Monate vor der geplanten Entscheidung ein weiteres Erklärungsformular erhalten. Voraussetzung für die zügige Bearbeitung ist, dass die mit dem neuen Formular abzufragenden Informationen und Unterlagen von den Anlegern zeitnah bei der EdW eingereicht werden. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, weil die EdW erneut bestimmte Anspruchs- und Entscheidungsvoraussetzungen im Einzelfall prüfen muss, um eine zweite Entscheidung treffen zu können. Folglich ist es - auch im Interesse der Anleger - wichtig, dass die Anleger das mit separater Post zu gegebener Zeit versandte Erklärungsformular sorgfältig ausfüllen.

Rund 22.700 Anleger werden voraussichtlich eine zweite Entschädigungsentscheidung innerhalb von ca. 18 Monaten erhalten. Über Schadensmeldungen, deren Eingang bis zum 25.04.2005 bei der EdW erfolgte, wird fortlaufend bis voraussichtlich Ende 2011 entschieden. Anleger, die ihre Schadensmeldung bis zum 25.05.2005 vorlegten, können voraussichtlich mit einer Entscheidung im Laufe des ersten Halbjahres 2012 rechnen. Anleger, die erst später ihren Antrag einreichten, werden voraussichtlich bis Ende 2012 eine weitere Entscheidung erhalten.

Die EdW bittet nochmals darum, von telefonischen und schriftlichen Sachstandsanfragen abzusehen und weist darauf hin, im Falle von Adressänderungen diese unbedingt schriftlich mitzuteilen (nicht per Email).

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs zum Thema der Aussonderungsrechte (BGH IX ZR 49/10) hat die EdW in dem noch laufenden Teilentschädigungsverfahren begonnen, die verbleibenden rd. 3.900 Entschädigungsentscheidungen ohne den Vorbehalt wegen möglicher Aussonderungsrechte zu treffen. Im Übrigen hat die EdW in Abstimmung mit ihrer Aufsichtsbehörde - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Prüfung aufgenommen, ob die Voraussetzungen für die zeitnahe Durchführung einer weiteren Entschädigung für jene Anleger vorliegen, die bereits eine Teilentschädigungsentscheidung mit einem Vorbehalt wegen möglicher Aussonderungsrechte erhalten haben.

Die EdW hat bis zum 28.02.2011 rund 25.500 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 110 Mio. EUR getroffen.

Zum Thema Aussonderungsrechte:

In dem Feststellungsprozess des Insolvenzverwalters gegen den Phoenix-Gläubiger Citco hat der Bundesgerichtshof am 10.02.2011 ein Urteil verkündet (BGH IX ZR 49/10).

Der EdW, die nicht Verfahrensbeteiligte war, liegt bis jetzt nur der Tenor dieses Urteils vor. Danach ist nunmehr davon auszugehen, dass bei Phoenix keine Aussonderungsrechte an den vom Insolvenzverwalter sichergestellten Vermögenswerten bestehen. Dies ist zu begrüßen, da somit nun auch im Entschädigungsverfahren der EdW weitgehend Klarheit herbeigeführt werden kann.

Die EdW hat bereits die Prüfung eingeleitet, ob die Voraussetzungen für weitergehende Entschädigungen vorliegen und berät das weitere Vorgehen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die EdW strebt an, die weitere Entschädigung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes zeitnah durchzuführen.

Sobald nach Prüfung und Auswertung des Urteils Rechtssicherheit besteht und das weitere Vorgehen mit BaFin und BMF abgestimmt ist, wird die EdW über den Fortgang des Entschädigungsverfahrens informieren.

Zum Thema Scheingewinne, Handelsverluste und Verwaltungsgebühren:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.11.2010 (BGH XI ZR 26/10) - hier klicken- die Entschädigungspraxis der EdW bestätigt, dass Scheingewinne grundsätzlich nicht entschädigungsfähig sind.

Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die EdW befugt ist, bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs auch die mit Phoenix vereinbarten Abzüge wegen Handelsverlusten und Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen zu berücksichtigen. Insofern liegt eine für das Entschädigungsverfahren maßgebliche abschließende Rechtsprechung noch nicht vor. Dieser Themenkomplex wird in anderen bereits anhängigen Musterverfahren rechtskräftig und endgültig zu klären sein. Bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen - voraussichtlich im Sommer 2011 - wird die EdW ihre bisherige Entschädigungspraxis insoweit beibehalten.

Das Berliner Kammergericht (KG) hat mit seinen gestern verkündeten Urteilen in vier Musterprozessen entschieden, dass die Entscheidungspraxis der EdW im Fall Phoenix nach dem EAEG in grundlegenden Punkten rechtmäßig ist.

Die Entscheidungen des KG haben Präzedenzwirkung für aktuell rund 500 Parallelverfahren bei Berliner Gerichten. Gemäß dem KG haben Anleger keinen Anspruch auf vorzeitige Entscheidung der EdW außerhalb des Teilentschädigungsverfahrens. Außerdem hat das KG Ansprüche auf weitergehende Entschädigung abgelehnt, soweit den Anlegern Aussonderungsrechte zustehen können. Lediglich in Höhe der von Phoenix berechneten Verwaltungsgebühren hat das Gericht in drei Verfahren den Anlegern einen Anspruch zugesprochen. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig.

Mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 hat die EdW über rund 24.100 Schadensmeldungen, das entspricht 82% der insgesamt eingereichten Meldungen, entschieden. Davon hat mit 92% der Anleger die überwiegende Mehrheit eine Teilentschädigung erhalten. Das zugesagte Volumen für die Teilentschädigungen beträgt rund 105 Mio. EUR.

Gemäß Presseerklärung vom 23.11.2010 - hier klicken- hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gleichen Tag (XI ZR 26/10) einen Entschädigungsanspruch für die sich aus den Kontoauszügen der Phoenix ergebenden Scheingewinne abgelehnt.

Das Urteil betrifft nicht die Frage, ob die EdW berechtigt ist, Einbehalte wegen möglicherweise bestehenden Aussonderungsrechten vorzunehmen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen erwartet. Die EdW erwartet in den schriftlichen Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs auch weitere Klarstellungen zur Berechnung der Entschädigungen nach dem EAEG. Die EdW wird auf Grundlage der Urteilsgründe prüfen, ob und inwieweit eine Neuberechnung der Entschädigungsleistungen im Fall Phoenix notwendig ist.

Die EdW hat bis zum heutigen Tage rund 23.200 Entscheidungen mit einem Gesamtvolumen von rund 100.150.000 EUR getroffen.

Die EdW hat nunmehr sämtliche Anleger, die bislang noch keine Teilentschädigungsentscheidung erhalten haben, persönlich oder deren Verfahrensbevollmächtigte angeschrieben und eine kurzfristigeTeilentschädigungsprüfung angekündigt. Sofern die Anleger die in dem Schreiben erbetenen Informationen zügig und vollständig an die EdW zurück reichen und im Einzelfall alle Entschädigungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Teilentschädigungsverfahren voraussichtlich bis Ende Mai 2011 abgeschlossen werden können. Damit liegt die EdW hinsichtlich der Zahl der getroffenen Entscheidungen und auch der Gesamtdauer des Teilentschädigungsverfahrens dem Entschädigungsplan voraus, auf dessen Grundlage die Schadensmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet werden (siehe auch unter der Rubrik "Häufige Fragen" zum Thema "Wann erhalten die Anleger ihre Teilentschädigung?").

Bis zum heutigen Tage hat die EdW über rund 18.650 Schadensmeldungen entschieden, für die ein Teilentschädigungsvolumen von rund 84 Mio. EUR zugesagt worden ist.

Unter Berücksichtigung der bereits in 2008 bearbeiteten entscheidungsreifen Anträge, bei denen vorwiegend kein Anspruch auf Entschädigung bestand, hat die EdW nunmehr insgesamt rund 20.500 Entscheidungenim Volumen von rund 86 Mio. EUR getroffen.

Bis zum heutigen Tage hat die EdW über rund 16.200 Schadensmeldungen entschieden, für die ein Teilentschädigungsvolumen von rund 73 Mio. EUR zugesagt worden ist.

Unter Berücksichtigung der bereits in 2008 bearbeiteten entscheidungsreifen Anträge, bei denen vorwiegend kein Anspruch auf Entschädigung bestand, hat die EdW nunmehr insgesamt rund 18.000 Entscheidungen im Volumen von rund 75 Mio. EUR getroffen.

Bis zum Ende des ersten Quartals 2010 konnte über rund 14.300 Schadensmeldungen entschieden werden. Hierfür ist ein Teilentschädigungsvolumen von rund 63 Mio. EUR zugesagt worden.

Unter Berücksichtigung der bereits in 2008 bearbeiteten entscheidungsreifen Anträge, bei denen vorwiegend kein Anspruch auf Entschädigung bestand, hat die EdW nunmehr insgesamt rund 16.100 Entscheidungen im Volumen von rund 65 Mio. EUR getroffen.

In dem Feststellungsprozess des Insolvenzverwalters gegen den Phoenix-Gläubiger Citco hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 11.02.2010 - wie erwartet - die Berufung des Insolvenzverwalters zurück gewiesen und damit das Bestehen von Aussonderungsrechten der Anleger von Phoenix bestätigt. Durch dieses nunmehr zweitinstanzliche Urteil wird abermals bekräftigt, dass die bisherige Teilentschädigungspraxis der EdW zutreffend und auch weiterhin geboten ist. Die EdW muss demzufolge nach wie vor davon ausgehen, dass Aussonderungsansprüche der Anleger gegenüber der Phoenix bestehen. Eine abschließende Klärung wird erst in einem erwarteten Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herbeigeführt werden.

Vor einer höchstgerichtlichen Klärung der Aussonderungsrechte ist es der EdW - wie bereits in den bisherigen Informationen dargelegt - nicht möglich, abschließende Entscheidungen über die Gesamtentschädigung eines jeden Anlegers zu treffen.

Im Zusammenhang mit Meldungen, die sich auf aktuelle Urteile beziehen, wonach die EdW die Anleger nun komplett entschädigen müsse, möchten wir Folgendes betonen:

Klagen gegen die EdW, dass sie bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs einen Einbehalt aufgrund möglicher Aussonderungsrechte nicht zurückhalten dürfe, werden weiterhin mehrheitlich abgewiesen (bislang 17 obsiegende Urteile). Zudem spricht für die Verfahrensweise der EdW, dass bisher 49 Klagen zurückgezogen und fünf Klagen ausgesetzt wurden. Lediglich einer erstinstanzlichen Klage vor dem Landgericht Berlin wurde zwischenzeitlich überwiegend stattgegeben. Die EdW hat auch in diesem Verfahren Berufung eingelegt, weil sie die Begründung für nicht sachgerecht hält. Zumeist treffen sowohl das Amtsgericht Berlin Mitte als auch das Landgericht Berlin ihre Entscheidungen zugunsten der EdW und teilen somit überwiegend unsere Auffassungen.

Wegen der Vielzahl der Verfahren, der zum Teil von den Gerichten unterschiedlich begründeten (noch nicht rechtskräftigen) Urteile und der aktuell mehrheitlich zugunsten der EdW tendierenden Rechtssprechung wird künftig an dieser Stelle darauf verzichtet, Verfahrensstände zu kommunizieren.

Selbstverständlich werden wir weiterhin über (ober)gerichtliche Entscheidungen informieren, die Einfluss auf das Vorgehen der EdW im Entschädigungsverfahren haben.

Die EdW möchte aus gegebenem Anlass auch auf die Rubrik "Häufige Fragen" hinweisen.

Die EdW hat bereits im Frühjahr 2009 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des bisherigen Entschädigungsverfahrens einer hohen Anzahl gerichtlicher Klagen ausgesetzt ist (siehe Information vom 24.04.2009). Mittlerweile sind in 15 Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin Mitte und dem Landgericht Berlin obsiegende Urteile zugunsten der EdW ergangen. In lediglich zwei Verfahren hat das Amtsgericht Berlin Mitte den Klagen zum überwiegenden Teil stattgegeben. Da diese Urteile in der Sache nicht überzeugend sind, hat die EdW vor dem Landgericht Berlin Berufung eingelegt.

Insofern möchten wir wiederholt darauf aufmerksam machen, dass aus dem Umfeld des "Verbraucherschutzes" in Thüringen verlautende "Erfolgsmeldungen" voreilig verbreitet werden. Gleichzeitige negative und abfällige Darstellungen über die EdW - sowie auch über die Verbraucherzentralen und andere seriös arbeitende Phoenix-Arbeitsgemeinschaften - sind weder sachgerecht, noch für die Anleger zielführend (siehe auch Information vom 08.06.2009).

Angesichts der Ungewissheit über das Bestehen von Aussonderungsrechten ist es nach wie vor nicht möglich, eine abschließende Entscheidung über die Gesamtentschädigung der meisten Anleger zu treffen. Die EdW führt weiter konsequent Teilentschädigungen durch und wird diese Vorgehensweise auch wie bisher vom Ausgang des weiteren Verfahrens in dem Feststellungsprozess des Insolvenzverwalters gegen den Phoenix-Gläubiger Citco (siehe www.schubra.de), das zurzeit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main als Berufungsinstanz anhängig ist, abhängig machen. In erster Instanz war das Bestehen von Aussonderungsrechten dem Grunde nach festgestellt worden, was die EdW zum Anlass nehmen musste, lediglich Teilentschädigungen mit Sicherheitseinbehalten durchführen zu können (siehe Information vom 25.02.2009).

Erfreulicherweise hat die EdW im abgelaufenen Geschäftsjahr 2009 über 10.735 Schadensmeldungen entschieden und hierfür ein Teilentschädigungsvolumen in Höhe von rund 47 Mio. EUR zugesagt.

Unter Berücksichtigung der bereits in 2008 bearbeiteten entscheidungsreifen Anträge, bei denen vorwiegend kein Anspruch auf Entschädigung bestand, hat die EdW insgesamt rund 12.600 Entscheidungen im Volumen von rund 49 Mio. EUR getroffen.

In seiner Gläubigerinformation vom 16.10.2009 schildert der Insolvenzverwalter den gegenwärtigen Diskussionsstand zur Thematik möglicher Aussonderungsrechte. Danach ist es zur Zeit noch offen, ob Aussonderungsansprüche bestehen und ob die Verjährung im Falle eines Bestehens dieser Ansprüche zum Jahresende eintritt (www.schubra.de).

In dieser Angelegenheit erhält die EdW verstärkt schriftliche und fernmündliche Anfragen von Anlegern, ob ein möglicher Aussonderungsanspruch, der nach einer Verjährung nicht mehr eingeklagt werden könnte, von der EdW entschädigt wird und ob die Anleger nun vor Jahresende ihre behaupteten Aussonderungsrechte einklagen sollten. Auch an dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen (vgl. Phoenix-Rubrik "Allgemeine Hinweise"), dass die EdW im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben keine Rechtsberatung leistet und über ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich hinausgehende Auskünfte nicht erteilt.

Die EdW gibt insofern weder Auskünfte zur Verjährung möglicher Aussonderungsansprüche im Insolvenzverfahren noch sonstige Handlungsempfehlungen. Die Anleger können sich hierzu bei Bedarf an zur Rechtsberatung befugte Personen oder Institutionen wenden.

Grundsätzlich ist im Entschädigungsverfahren Folgendes zu beachten: Aussonderungsrechte im Sinne des § 47 der Insolvenzordnung sind - unabhängig davon, ob ein Anleger diese geltend macht oder nicht - keine entschädigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.

Klagen gegen die EdW, dass sie bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs einen Einbehalt aufgrund möglicher Aussonderungsrechte nicht zurückhalten dürfe, wurden abgewiesen. Die Gerichte begründen ihre Entscheidungen u. a. damit, dass die Anleger eine Mitwirkungspflicht dahin gehend haben, ihnen mögliche zustehende Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen (siehe Urteile unter "Onlinebibliothek").

Es ist nach wie vor höchst umstritten, ob den Anlegern bei Phoenix Aussonderungsrechte an ihren eingezahlten Kundengeldern zustehen. Solange dies nicht rechtskräftig geklärt ist, vertritt der Insolvenzverwalter weiterhin seine Rechtsauffassung, dass es sich bei den verwalteten Mitteln nicht um Treuhandgut handelt. Insofern wird er auch bei entsprechenden Anfragen den Anlegern gleich lautende Mitteilung geben. Die EdW wird unverzüglich nach der rechtskräftigen Klärung der Aussonderungsrechte sowie der gegebenenfalls notwendigen Klärung über die Verteilung des auszusondernden Vermögens über den vorbehaltenen Teil der Entschädigungsansprüche in Reihenfolge der Anmeldungen entscheiden. Über den Zeitpunkt können wir allerdings noch keine Aussage treffen.

Dem von der EdW zunächst vorbehaltenen Teil der Entschädigung (Sicherheitseinbehalt wegen möglicher Aussonderungsansprüche) droht bis auf weiteres keine Verjährung. Weitere Informationen Zum Thema der Verjährung von (Teil)Entschädigungsansprüchen sind unter der Phoenix-Rubrik "Häufige Fragen" zu finden.

Um Postrückläufer bei den schriftlichen Zusagen über die Gewährung von Teilentschädigungen zu vermeiden erinnern wir die Anleger daran, der EdW zeitnah eventuelle Adressänderungen schriftlich mitzuteilen (bitte nicht per E-Mail).

Die EdW hat bisher rund 8.400 Anlegern Teilentschädigungen zugesagt. Damit konnten - unter Hinzurechnung der bereits in 2008 bearbeiteten entscheidungsreifen Anträge, bei denen vorwiegend kein Anspruch auf Entschädigung bestand - insgesamt rund 10.200 Entscheidungen getroffen werden.

Das von der EdW bis heute ausgezahlte (Teil)Entschädigungsvolumen beträgt rund 37 Mio. EUR.

Die Bearbeitung der Vielzahl von Schadensmeldungen macht weiter deutliche Fortschritte. Die EdW hat bis heute rund 7.000 Anlegern Teilentschädigungen in Höhe von rund 32 Mio. EUR zugesagt.

Die EdW nimmt den Ablauf des ersten Halbjahres 2009 zum Anlass, um über den aktuellen Stand der Entschädigungsbearbeitung zu informieren:

In den vergangenen Monaten wurden Teilentschädigungen in Höhe von rund 22 Mio. EUR an rund 5.000 Anleger zugesagt. Damit konnte die Bearbeitung der Schadensmeldungen zur Gewährung von Teilentschädigungen im geplanten Rahmen zügig vorangetrieben werden.

Die EdW hat seit Ende Februar 2009 Teilentschädigungen in Höhe von rund 12 Mio. EUR an rund 2.500 Anleger zugesagt.

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals betonen, dass die EdW die einzelnen entscheidungsreifen Schadensmeldungen in der Reihenfolge ihres Einganges bei der EdW bearbeitet. Auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung behält die EdW diese Vorgehensweise bei.

Die EdW sieht sich im Verlauf des bisherigen Entschädigungsverfahrens zum Teil massiver öffentlicher Kritik sowie gerichtlichen Klagen ausgesetzt. Dies betrifft die Vorgehensweise der EdW,

  • wonach die von Phoenix ausgewiesenen Scheingewinne nicht entschädigt werden und
  • dass über eine Vielzahl von Anträgen noch nicht entschieden werden konnte.

Sämtliche gerichtliche Entscheidungen haben jedoch das Vorgehen der EdW im Entschädigungsfall Phoenix bislang bestätigt.

Des Weiteren wurde die von einem Anleger, der bisher noch keine Entscheidung über seine Schadensmeldung erhalten hatte, eingereiche Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Landgericht Berlin im Februar 2009 abgewiesen. Das Gericht stellte keine Verletzung der betreffenden europäischen Richtlinien zur Anlegerentschädigung und ihrer Umsetzung in deutsches Recht fest und äußerte keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der EdW. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Außerdem hat die Europäische Kommission ein gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Beschwerden von Phoenix-Anlegern eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf diese Richtlinie im Frühjahr 2009 eingestellt. Die Europäische Kommission konnte ebenfalls keine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) erkennen.

Die jüngsten, von einigen Anleger-Anwälten und aus Kreisen des "Verbraucherschutzes" geäußerten Behauptungen, die EdW würde unrechtmäßig durch Einbehalte die Entschädigungen der Anleger schmälern und die Entschädigungszahlungen bis zu einer Verjährung verzögern, sind falsch und entbehren jeder Grundlage.

Wie bereits mehrfach dargestellt, muss die EdW bei der Berechnung von Teilentschädigungsbeträgen mögliche Aussonderungsansprüche der Anleger zunächst vorsorglich in Abzug bringen, weil solche Ansprüche nach der geltenden Rechtslage nicht entschädigungsfähig sind. Dafür, dass es sich grundsätzlich um Aussonderungsansprüche handelt, spricht nunmehr auch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom November 2008 im Insolvenzverfahren. Hier wurde ein Aussonderungs­recht eines Gläubigers dem Grunde nach festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Auch bei einer anwaltlichen Vertretung eines Anlegers praktiziert die EdW keine andere Vorgehensweise im Entschädigungsverfahren.

Zum Thema der Verjährung von (Teil)Entschädigungsansprüchen verweisen wir auf die Rubrik "Häufig gestellte Fragen" (FAQ-Liste).

Wie zuletzt angekündigt, hat die EdW damit begonnen, Teilentschädigungen auszuzahlen. Bislang konnten mehreren hundert Anlegern Teilentschädigungen in Millionenhöhe gewährt werden. Die EdW wurde inzwischen nochmals personell verstärkt, um Teilentschädigungen von voraussichtlich insgesamt rd. 128 Mio. EUR in den nächsten 2,5 Jahren sicherzustellen. Die EdW beabsichtigt, in 2009 noch rd. 45 Mio. EUR Teilentschädigungen auszuzahlen.

Zur Entschädigungsbearbeitung möchten wir folgende Informationen geben:

Jeder Anleger erhält nebst Auszahlung des ermittelten Teilbetrages eine schriftliche Mitteilung zu seiner Teilentschädigung.

a) zum Teilbetrag, der wegen eines möglichen Aussonderungsrechtes zunächst nicht entschädigt werden kann und

b) zum tatsächlichen Kontoverlauf des PhoenixManaged Account.


zu a)

Die bei der Teilentschädigung ermittelten Abschläge sind für jeden Anleger individuell berechnet und beruhen daher ausdrücklich nicht auf einer allgemeingültigen "Formel".

Zur Aussonderungsproblematik verweisen wir noch einmal auf unsere Information vom 16.11.2007 sowie die umfassenden Ausführungen auf der Internetseite des Insolvenzverwalters unter www.schubra.de.

Die EdW wird unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Aussonderungsrechte sowie der gegebenenfalls notwendigen Klärung über die Verteilung des auszusondernden Vermögens über den vorbehaltenen Teil der Entschädigungs­ansprüche entscheiden. Wann dies ermöglicht wird, ist derzeit nicht abschätzbar.

zu b)
Jeder Anleger erhält seinen tatsächlichen Kontoverlauf des Phoenix Managed Account. Dieser bildet die Grundlage für die Entschädigung und entspricht im Übrigen der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters für die Forderungsprüfung.

An dieser Stelle ist wiederholt zu betonen, dass Scheingewinne, die von Phoenix in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen wurden, nicht entschädigungsfähig sind

Zum Thema "Scheingewinne" steht ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2008 (4 O 297/08) auf der Internetseite der EdW in der Online-Bibliothek - hier klicken- zur Verfügung.

Wir bitten erneut ausdrücklich von Rückfragen abzusehen, da anderenfalls der zeitliche Rahmen für die Bearbeitung der Schadensmeldungen (s. o.) gefährdet ist.

Die Arbeiten an der Datenbank zur Berechnung von Teilentschädigungen konnten in der Zwischenzeit abgeschlossen werden. Die EdW wird nun die einzelnen Schadensmeldungen in der Reihenfolge ihres Einganges bei der EdW bearbeiten und kann daher voraussichtlich noch im Februar 2009 mit der Auszahlung von Teilentschädigungen beginnen. Aufgrund der noch offenen rund 27.500 Schadensmeldungen wird sich die Prüfung und die Auszahlung der individuellen Teilentschädigungen über einen Zeitraum von voraussichtlich 2,5 Jahren erstrecken.

Die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 17.09.2008 (siehe Information vom 23.09.2008) erforderliche Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen wurde durch ein Darlehen des Bundes an die EdW sichergestellt.

Wir möchten nochmals darum bitten, von schriftlichen und fernmündlichen Sachstandsanfragen unbedingt abzusehen, um eine zügige Abarbeitung nicht zu gefährden. Jeder Anleger erhält von der EdW zu gegebener Zeit eine schriftliche Entscheidung über seine Schadensmeldung.

Die EdW hat die Bearbeitung von zwischenzeitlich entscheidungsreifen Schadensmeldungen abgeschlossen. Diejenigen Anträge, über die bislang wegen der Aussonderungsproblematik noch nicht entschieden werden konnte, werden nach Vorlage der vollständigen Datenbank zur Berechnung von Teilentschädigungen weiter bearbeitet.

Die EdW geht davon aus, dass bis Ende des Jahres die abschließenden Arbeiten an der Datenbank sowie Datenabgleiche vollzogen sind.

Nach Auffassung der EdW wurden die Sonderbeiträge zur Finanzierung der Teilentschädigungen rechtmäßig erhoben. Deshalb hat die EdW in einem Musterverfahren Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin eingelegt (siehe Information vom 23.09.2008).

Parallel laufen weiterhin intensive Bemühungen um eine alternative Finanzierung der Teilentschädigungen, da mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg über die Beschwerde der EdW kurzfristig nicht zu rechnen ist.

Mit Beschluss vom 17.09.2008 hat das Verwaltungsgericht Berlin die sofortige Vollziehung der Zahlungspflicht der EdW-Institute aus der Sonderbeitragserhebung ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Institute (siehe Information vom 31.07.2008) im wesentlichen stattgegeben, weil es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Sonderbeitragspflicht hat.

Somit wird es der EdW nicht ermöglicht, kurzfristig die notwendigen Mittel für die Finanzierung der Teilentschädigungen über die Sonderbeiträge von den EdW-Instituten zu vereinnahmen. Die EdW prüft derzeit, gegen den Gerichtsbeschluss eine Beschwerde einzulegen. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten werden weiterhin verfolgt.

Die EdW konnte aus der Sonderbeitragserhebung zur Finanzierung der Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen bisher keine wesentlichen Einnahmen erzielen, da ein Großteil der der EdW zugeordneten Institute Rechtsmittel gegen die Beitragsbescheide eingelegt und eine Zahlung verweigert hat. In dazu anhängigen Gerichtsverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin für Mitte September 2008 eine erste Entscheidung angekündigt.

Die EdW bearbeitet weiterhin entscheidungsreife Schadensmeldungen mit den noch vorhandenen Mitteln (siehe Information vom 10.04.2008).

Die ursprünglich im Juli 2008 erwartete Fertigstellung der Datenbank zur Berechnung von Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen wird sich wegen technischer Probleme bei der Programmierung voraussichtlich um zwei Monate verzögern.

Aus dem Umfeld des Anlegerschutzes wurde mitunter die Information verbreitet, dass eine Verjährung der Ansprüche gegenüber der EdW drohe, was zu verstärkten Anfragen von Anlegern bei der EdW zu diesem Thema führte. Richtig ist, dass kein Anlass zur Sorge besteht.

Nach dem Gesetz verjährt der Anspruch des Anlegers gegen die EdW in fünf Jahren (§ 3 Abs. 3 EAG). Die EdW hat sich zu einer anlegerfreundlichen Auslegung des Beginns der Verjährungsfrist festgelegt. Fristbeginn ist demnach der Tag der Feststellung des Einzelanspruchs des Anlegers hinsichtlich Höhe und Berechtigung durch die EdW (siehe auch unter FAQ-Liste).

In den meisten Fällen konnte die EdW über den möglichen Entschädigungsanspruch noch nicht entscheiden (siehe vorherige Einträge), so dass bei diesen angemeldeten Ansprüchen die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

Die EdW hat begonnen, über Schadensmeldungen von Anlegern zu entscheiden.

Die Arbeiten zur Berechnung von Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen konnten noch nicht wie geplant abgeschlossen werden (siehe hierzu unsere Information vom 16.11.2007). Die EdW geht jedoch davon aus, dass dies bis zum Juli 2008 erfolgen wird.

Dennoch lassen sich zwischenzeitlich einige Anträge ermitteln, über die abschließend entschieden werden kann. Dies betrifft insbesondere Anträge, bei denen kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. In wenigen Einzelfällen, in denen eine sichere Berechnung der Entschädigungssumme bereits jetzt möglich ist, wird die EdW eine Entschädigung auszahlen.

Über die einzelnen Schadensmeldungen wird unter Berücksichtigung der Entscheidungsreife in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der EdW entschieden.

Von telefonischen und / oder schriftlichen Anfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Schadensmeldungen bitten wir abzusehen. Die EdW informiert jeden Anleger schriftlich über ihre Entscheidung.

Die Sonderbeitragserhebung zur Finanzierung der Teilentschädigungen ist abgeschlossen. Ein Großteil der der EdW zugeordneten Institute hat Rechtsmittel gegen die Beitragsbescheide eingelegt. Hierüber wird vom Verwaltungsgericht Berlin in Kürze eine Entscheidung ergehen.

Das Landgericht Frankfurt / Main hat mit Beschluss vom 29.10.2007 der Beschwerde des irischen Großgläubigers Citco Global Custody N.V. (Citco) gegen den Insolvenzplan in erster Instanz stattgegeben. Der Insolvenzverwalter hat hiergegen Rechtsmittel angekündigt. Damit steht fest, dass in absehbarer Zeit nicht mit Auszahlungen an die Gläubiger aus der Insolvenzmasse gerechnet werden kann (www.schubra.de).

Anlass der Beschwerde war folgender: Citco machte geltend, dass ein Großteil der Insolvenzmasse nicht zum Vermögen von Phoenix gehöre (rd. 162 Mio. EUR von insgesamt rd. 230 Mio. EUR) und daher nicht gemäß Insolvenzplan an die Anleger zu verteilen sei. Nach Ansicht von Citco stelle dieser Teil Treuhandvermögen dar und sei direkt an die somit aussonderungsberechtigten Anleger auszuzahlen.

Citco sieht sich im Insolvenzplan schlechter gestellt als bei einer direkten Aussonderung seiner eingezahlten Gelder. Das Unternehmen konnte jedoch nicht darlegen, wie sich sein möglicher Aussonderungsanspruch im Verhältnis zu allen übrigen Gläubigern berechnet, verlangt aber seine eingezahlten Gelder in voller Höhe zurück. Citco behauptet, dass seine kurz vor der Phoenix-Insolvenz getätigten Einzahlungen noch auf den Phoenix-Konten vorhanden und dem Unternehmen direkt zuzuordnen sind.

Diese Bewertung hätte zur Folge, dass diejenigen Anleger, die kurz vor der Aufdeckung des Betruges bei Phoenix eingezahlt hatten, nahezu ihre gesamten Einzahlungsbeträge ausgesondert bekämen. Gleichzeitig bedeutete dies aber, dass Anleger, die früher einzahlten, weniger bzw. gar nicht an der Verteilung dieser Gelder teilhaben würden.

Das Landgericht hat eine rechtliche Würdigung dieser von Citco vertretenen Auffassung leider nicht vorgenommen, da nach seiner Ansicht die Bestätigung des Insolvenzplans bereits aus anderen Gründen zu versagen war (www.schubra.de).

Damit bleibt weiterhin unklar, ob die Anleger Aussonderungsrechte haben und wie diese gegebenenfalls auf die Anleger zu verteilen wären (Verteilungsmethode). Beides bedarf der Klärung durch ein Gericht. Der Insolvenzverwalter hat bekannt gegeben, eine notwendige gerichtliche Feststellung eingeleitet zu haben.

Welche Auswirkungen hat nun die Blockierung des Insolvenzplans durch Citco und die damit aufgeworfene Problematik möglicher Aussonderungsansprüche auf das Entschädigungsverfahren der EdW?

Solange die Aussonderungsproblematik nicht geklärt ist, ist es auch für die EdW nicht möglich, eine konkrete Berechnung der Entschädigungsansprüche aller Anleger vorzunehmen.

Um jedoch die Anleger entschädigen zu können, hat die EdW damit begonnen, Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen vorzubereiten. Bei der Berechnung von Teilentschädigungsbeträgen müssen mögliche Aussonderungsansprüche der Anleger zunächst vorsorglich in Abzug gebracht werden, weil solche Ansprüche nach der geltenden Rechtslage nicht entschädigungsfähig sind.

Die EdW benötigt ca. 3 - 4 Monate, um die Abschläge aus einer möglichen Aussonderung für die einzelnen Anleger zu ermitteln. Die besondere Schwierigkeit dieser Berechnung besteht darin, unterschiedliche Verteilungsmethoden zu berücksichtigen, da eine Regelung hierzu nicht existiert.

Parallel dazu bereitet die EdW zur Finanzierung der Teilentschädigungen gegenwärtig die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den der EdW zugeordneten Unternehmen vor.

Über die mittlerweile drei Beschwerden gegen die Bestätigung des Insolvenzplans hat das Landgericht Frankfurt/Main zu entscheiden. Die ursprünglich für das dritte Quartal 2007 vorgesehene Auszahlung aus der Insolvenzmasse an die Anleger wird sich hierdurch verzögern (www.schubra.de).

Aus unseren bisherigen Informationen geht hervor, welche Auswirkungen das Insolvenzplanverfahren auf das Entschädigungsverfahren der EdW hat und warum in die geplanten Verfahrensschritte, trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Entschädigungsverfahrens, auch die EdW einzubinden ist (vgl. unsere Informationen vom 31.03.07 und 20.02.07).

Demnach ist es zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin vorgesehen, die Entschädigungszahlungen nach der Ausschüttung aus der Insolvenzmasse vorzunehmen. Dennoch wird derzeit geprüft, ob mit den Entschädigungszahlungen der EdW bei einer zu langen Verzögerung der Ausschüttung aus der Insolvenzmasse nicht doch vorher begonnen werden kann.

Weiterhin fordert die EdW die von ihr benötigten Unterlagen aus bisher unvollständig vorgelegten Anleger-Dokumenten nach.

Auf Grund der Vielzahl von Schadensmeldungen wird der Eingang der nachgereichten Unterlagen nicht gesondert bestätigt.

Die EdW orientiert den Beginn der Entschädigungszahlungen an der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt über die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung des Insolvenzplans im Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH. Mit der Entscheidung des Landgerichts wird in einigen Monaten zu rechnen sein (vgl. dazu die Gläubigerinformation des Insolvenzverwalters vom 20.04.2007 unter www.schubra.de).

Wir möchten Sie bitten, uns Informationen über die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (insbesondere Anschriftenwechsel, Namensänderungen, Kontoänderung) schriftlich einzureichen und von individuellen telefonischen und schriftlichen Anfragen zum Sachstand des Entschädigungsverfahrens abzusehen.

Der Beginn der Entschädigungszahlungen der EdW richtet sich weiterhin nach dem Ablauf des Insolvenzplanverfahrens, über den der Insolvenzverwalter zuletzt in seiner Gläubigerinformation vom 04.01.2007 (siehe www.schubra.de) unterrichtete.

Der Insolvenzverwalter hat in seiner letzten Gläubigerinformation vom 23.11.2006 (siehe www.schubra.de) einen zeitlichen Überblick über den Fortgang des Insolvenzplans gegeben. Der Beginn der Entschädigungszahlungen der EdW wird sich weiterhin an den dort genannten zeitlichen Vorgaben orientieren.

Der Aufbau der Datenbank wird in Kürze abgeschlossen sein. In Abhängigkeit vom Zustandekommen des Insolvenzplans kann mit den Entschädigungen aus heutiger Sicht Anfang 2007 begonnen werden.

Die Gläubigervertreter haben den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt (näheres siehe hierzu unter www.schubra.de). Sollte der Insolvenzplan bis Ende 2006 zustande gekommen sein (dafür ist nach Vorliegen des Insolvenzplans die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger und die Bestätigung durch das Insolvenzgericht erforderlich), kann die EdW mit der Entschädigung der Anleger voraussichtlich im ersten Quartal 2007 beginnen.

Im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH wurden im Verlaufe des Monats März 2006 vom Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss Entscheidungsgrundlagen erarbeitet, die die Erstellung eines Insolvenzplans und somit eine zügige Befriedigung der Gläubiger zum Ziel haben. Grundsätzliche Unterstützung zum angestrebten Planverfahren wurde bereits auch von Anlegervertretern signalisiert (siehe auch www.schubra.de).

Auf Basis des Insolvenzplans soll eine einvernehmliche Klärung offener Rechtsfragen erzielt werden, insbesondere darüber, in welcher Höhe die Forderungen der Anleger festgestellt werden können. Im nächsten Schritt sollen dann die Modalitäten zur Verteilung der Insolvenzmasse bestimmt werden.

Ein solches Insolvenzplanverfahren würde Auswirkungen auch auf das Entschädigungsverfahren der EdW haben. In die geplanten Verfahrensschritte ist deshalb trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Entschädigungsverfahrens auch die EdW einzubinden.

Folge dieser Entwicklung ist, dass die EdW vor der konkreten Ausgestaltung des Insolvenzplans und dessen Annahme durch die Gläubiger sinnvollerweise nicht entschädigen kann. Würde die EdW vor der Verabschiedung eines Insolvenzplans mit der Entschädigung beginnen, so gingen die Ansprüche der Anleger in Höhe des Entschädigungsbetrages auf die EdW über (§ 5 Abs. 5 EAG) und es käme zu einer laufenden Veränderung der Rechtsstellung der sonstigen Gläubiger im Insolvenzverfahren. Das wiederum würde die Erstellung des Insolvenzplans über die Maßen erschweren und behindern.

Somit ist - im Interesse der Anleger - dem Insolvenzplanverfahren ein zeitlicher Vorrang gegenüber dem Entschädigungsverfahren einzuräumen.

Mitte Mai 2006 soll der Insolvenzverwalter nun von der Mehrheit der Gläubiger beauftragt werden, den Insolvenzplan endgültig zu erarbeiten.

Parallel muss weiter an der Gewinnung sicherer Daten gearbeitet werden, per dato weist die Datenbank noch immer Lücken auf. Diese Arbeiten dauern an, was auf die vorher nicht absehbare Notwendigkeit manueller Dateneingaben und Prüfungen zurückzuführen ist. Die Probleme bei der Erstellung der Datenbank resultieren aus den bei Phoenix über die Jahre verschiedenen Buchhaltungs- und EDV-Systemen, Eingabefehlern bei Umbuchungen, Währungswechseln, etc. Die EdW wird deshalb mit dem Insolvenzverwalter auch an dieser Stelle kooperieren und zusätzliches Personal entsenden.

Die aufwendige Aufbereitung des Zahlenmaterials im Rahmen der Erstellung einer Datenbank bei Phoenix macht deutliche Fortschritte, so dass voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2006 mit der Vorlage verlässlicher Daten gerechnet werden kann. Die EdW weist noch einmal darauf hin, dass diese Daten eine wichtige Voraussetzung für alle Auszahlungen sowohl der EdW als auch des Insolvenzverwalters darstellen.

In der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren am 09.02.2006 wurden auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Rechtsfragen verschiedene Ansätze einer Anlegerentschädigung diskutiert. Ziel soll es dabei sein, zu einer beschleunigten Ausschüttung der im Insolvenzverfahren verwalteten Mittel bzw. einer zügigen und effizienten Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gelangen.

Trotz des grundsätzlich vom Insolvenzverfahren unabhängigen Entschädigungsverfahrens wurde in den Erörterungen deutlich, dass nur eine gemeinsam abgestimmte Verfahrensweise insbesondere zu den diversen offenen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller Beteiligten einen kurzfristigen Beginn der Entschädigungstätigkeit der EdW gewährleisten kann.

Der Insolvenzverwalter ist im Zusammenhang mit einem möglichen Insolvenzplanverfahren beauftragt worden, Vorbereitungen für die Erstellung eines Insolvenzplans zu treffen (www.schubra.de). Diese Vorbereitungen sollen im ersten Quartal 2006 abgeschlossen sein.

Die Verfahrensweise zur Gewährung von Entschädigungsleistungen durch die EdW ist dabei in den Insolvenzplan mit einzubeziehen.

Insofern ist es der EdW alleine nicht möglich, ohne Berücksichtigung der im Gläubigerausschuss abgestimmten Regelungen vorzugehen.

Die geplanten Verfahrensschritte werden voraussichtlich noch mehrere Monate beanspruchen, bevor Auszahlungen geleistet werden können.

Die EdW arbeitete auch über den Jahreswechsel nachdrücklich an der Vorbereitung der Entschädigungsentscheidungen.

Wie schon mehrfach dargestellt, ist die Verbindlichkeit der Phoenix gegenüber den Anlegern nicht zwangsläufig identisch mit dem Saldo auf deren letzten Monatsabrechnungen. Die Arbeiten zur Bereinigung der Datenbestände bei Phoenix dauern noch an (siehe hierzu unsere Meldung vom 06.12.2005).

Nicht zuletzt im Interesse einer Gleichbehandlung aller Anleger bittet die EdW wiederholt um Verständnis, dass eine isolierte Betrachtung der Entwicklung der Gelder einzelner Anleger zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführbar ist. Im Sinne eines effektiven Arbeitsablaufes werden gegenwärtig auch keine Abschlags- oder Teilzahlungen vorgenommen.

Ferner wird darum gebeten, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Versand von zusätzlichen Eingangsbestätigungen nachgesendeter Unterlagen abzusehen. Eine abschließende Durchsicht der Antragsdokumente auf Vollständigkeit wird die EdW bei der Einzelfallprüfung durchführen und dann - sofern notwendig - gesondert auf die Anleger zukommen.

Am 28.11.2005 tagte der Gläubigerausschuß. Die EdW nimmt dies zum Anlaß, nochmals auf folgendes hinzuweisen: Der Gläubigerausschuß ist ein Gremium im Insolvenzverfahren. Da es sich beim Insolvenzverfahren um einen vom Entschädigungsverfahren getrennten Vorgang handelt (siehe hierzu unsere Meldung vom 15.09.2005), erhalten die Anleger nähere Informationen zur Gläubigerausschußsitzung nur auf den Internetseiten des Insolvenzverwalters unter www.schubra.de.

Die EdW arbeitet weiter intensiv - in enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter - an der Rekonstruktion der tatsächlichen Entwicklung des Phoenix Managed Account, die sich auf die Jahre von 1992 bis 2005 erstreckt. Die bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass die Geschäftsunterlagen und elekronischen Datenbanken der Phoenix Kapitaldienst GmbH unvollständig und fehlerhaft sind. Daher gestaltet es sich sehr aufwendig und schwierig, alle maßgeblichen Daten zusammenzustellen und korrekt auszuweisen. Für die Prüfung einzelner Entschädigungsansprüche ist es jedoch Voraussetzung, dass die Entwicklung der Anteile eines jeden Anlegers am Managed Account vollständig nachvollziehbar ist. Hierzu zählen auch die Umstände, die die Anteilshöhe beeinflußt haben, wie etwa sämtliche Ein- und Auszahlungen, Gebühren, tatsächliches Handelsergebnis, Identifizierung von Scheingewinnen. Diese Arbeiten - bei ca. 31.000 Anteilen am Managed Account - werden noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist heute noch keine konkrete Aussage zum Beginn von Entschädigungszahlungen möglich. Auch kann die EdW über die voraussichtliche Höhe einzelner Entschädigungsansprüche zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskünfte erteilen.

Mitunter wurde das Phoenix Managed Account von Hausbanken als Sicherheit für private Finanzierungen von Anlegern beigezogen. Die EdW übernimmt weder eine aktuelle Bewertung dieser Sicherheit noch können Erklärungen über einen möglichen Entschädigungsanspruch und dessen Höhe gegenüber Anlegern oder Banken abgegeben werden.

Nahezu alle eingegangenen Schadensmeldungen konnten nunmehr mit einer Eingangsbestätigung versehen werden. Sollten in Einzelfällen dennoch bisher keine Eingangsbestätigungen vorliegen, können sich die Anleger zwecks Klärung per E-mail mit der EdW in Verbindung setzen. Die EdW ist weiterhin damit beschäftigt, die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen bzw. Dokumente nachzufordern.

Nach § 5 Abs. 3 EAG besteht eine einjährige Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen. Dennoch bittet die EdW aus verwaltungsökonomischer Sicht diejenigen Anleger, die ein Schadensformular erhalten, aber bisher noch keine Anmeldung vorgenommen haben, baldmöglichst ihre Unterlagen einzureichen. Sollten Anleger hingegen ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen wollen, so ist die EdW gleichfalls für eine kurze schriftliche Nachricht dankbar.

Aufgrund der nach wie vor kompliziert aufzuklärenden Sachlage lässt sich ein Entschädigungsbeginn bisher noch nicht absehen.

Weiterhin gehen täglich eine Vielzahl von Schadensmeldungen aus aller Welt ein. Es ist absehbar, dass ein Großteil der rd. 31.000 angeschriebenen Anleger eine Schadensmeldung einreicht und damit am Entschädigungsverfahren teilnimmt. Die EdW ist jedoch bemüht, bei unverändert hohem Einsatz den Bearbeitungszeitraum zwischen Antragseingang und Versand der Eingangsbestätigung zu verkürzen.

Am 05.10.2005 fand in Frankfurt/Main die 1. Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH statt. Der zuständige Insolvenzverwalter RA Frank Schmitt berichtete u.a. über die von ihm in Auftrag gegebenen Untersuchungen einer Vielzahl vorliegender gefälschter Dokumente. Über Einzelheiten der Ergebnisse der Untersuchungen wurden in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt, die ein Ermittlungsverfahren führt, keine Angaben gemacht. Nähere Informationen zur 1. Gläubigerversammlung und zum Insolvenzverfahren im Allgemeinen können Sie den vom Insolvenzverwalter für die Gläubiger der Phoenix Kapitaldienst GmbH unter www.schubra.de eingerichteten Internetseiten entnehmen.

Auf Grund der noch andauernden schwierigen und sehr zeitintensiven Untersuchungen der bislang vorgefundenen Dokumentationen ist die von der EdW für die konkrete Prüfung der einzelnen Entschädigungsansprüche benötigte Datenbasis weiterhin unzureichend. Die EdW kann somit voraussichtlich erst in einigen Monaten mit der Einzelfallprüfung der Ansprüche beginnen (siehe hierzu auch unsere Meldung vom 01.08.2005).

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie nochmals dringlichst darum bitten, von unnötigen telefonischen und schriftlichen Anfragen (Brief, Fax oder E-Mail) zum Bearbeitungsstand Ihrer Schadensmeldung oder zum allgemeinen Verfahrensstand abzusehen, da die alltägliche Beantwortung der anhaltend vielen Anfragen sehr zeitintensiv ist und uns in der weiteren wesentlichen Sachverhaltsaufklärung sowie der Bearbeitung der eingegangenen Schadensmeldungen nur behindert.

Noch immer erreichen die EdW zahlreiche Schadensmeldungen. Der Zeitraum vom Posteingang der Anträge bei der EdW bis zum Versand der Eingangsbestätigungen beträgt derzeit ca. 6 Wochen.

Bei Unvollständigkeit der Unterlagen erhalten die Anleger in der Anlage des Bestätigungsschreibens entsprechende Hinweise. Sollten die von der EdW ergänzend erbetenen Dokumente von den Anlegern nicht oder nur teilweise beigebracht werden können, so droht weder eine Fristversäumnis noch gar der Ausschluss aus dem Entschädigungsverfahren.

Leider erreichen die EdW von Anlegern ausgefüllte Formulare zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Phoenix (gelber Vordruck). Wir weisen nochmals darauf hin, dass es sich beim Insolvenzverfahren um einen vom Entschädigungsverfahren getrennten Vorgang handelt. Wir senden den Anlegern daher dieses Formular mit dem Vermerk zurück, die Forderungsanmeldung direkt beim Insolvenzverwalter, Herrn RA Frank Schmitt, vorzunehmen. Die Anschrift ist bereits auf dem Formular vorgedruckt.

Die EdW hat an sämtliche Anleger (über 30.000) im In- und Ausland das Schadensformular verschickt. Der Rücklauf von Entschädigungsanträgen ist seit Wochen enorm.

Mittlerweile ist ein Großteil der eingegangenen Schadensmeldungen in der EdW-Datenbank erfasst. Nach einer Vorabprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen konnte an eine Vielzahl von Anlegern bereits eine Eingangsbestätigung mit zusätzlichen Informationen zum Fortgang des Entschädigungsverfahrens gesandt werden. Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass jeder Antragsteller von uns eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten wird. Bei Eingang nachgereicher Unterlagen wird hingegen keine weitere, gesonderte Eingangsbestätigung mehr erstellt.

Bevor konkrete Anspruchsprüfungen vorgenommen werden können, muss zunächst eine sichere Datenbasis geschaffen werden.
Dies ist wegen der hier vorliegenden Kriminalinsolvenz besonders schwierig und wird voraussichtlich noch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Entsprechende umfangreiche Sachverhaltsermittlungen werden derzeit durchgeführt (z. B. Rekonstruktion der Konten und Bereinigung fiktiver Handelsergebnisse über mehrere Geschäftsjahre). Die beim Insolvenzverwalter in der Aufarbeitung befindlichen Daten sind im Entschädigungsverfahren heranzuziehen und werden in die Bewertung von Entschädigungsansprüchen einfließen.

Heute ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH eröffnet worden. Nähere Informationen hierzu unter www.schubra.de.

Das von der EdW geführte Entschädigungsverfahren und das von der Rechtsanwaltsgesellschaft Schultze & Braun geführte Insolvenzverfahren (Insolvenzverwalter: Herr RA Frank Schmitt) sind jeweils eigenständige Verfahren.

Insofern können Forderungen gesondert beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die EdW sämtlichen Anlegern den Eingang ihrer Schadensmeldung schriftlich bestätigen wird. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Schadensmeldungen, die darüber hinaus vor Versand einer Eingangsbestätigung auf Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen geprüft werden, um gegebenenfalls fehlende Unterlagen sofort nachzufordern, kann es jedoch noch mehrere Wochen dauern, bis Sie eine Eingangsbestätigung von uns erhalten.

Um unnötige Verzögerungen bei der Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu vermeiden, möchten wir Sie daher nochmals bitten, von telefonischen und schriftlichen Anfragen zum Bearbeitungsstand bzw. zu ihrem Antragseingang abzusehen.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass wir die Anleger, von denen wir keine Schadensmeldung oder sonstige Nachricht erhalten, in einigen Monaten unaufgefordert nochmals anschreiben werden. Da der Entschädigungsanspruch innerhalb von 1 Jahr nach der Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdW anzumelden ist, besteht vorerst auch keine Gefahr einer Fristversäumnis, sollten Schadensmeldungen in Einzelfällen tatsächlich auf dem Postwege verloren gegangen sein.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, sämtliche Ihnen vorliegende Kontoauszüge zu Ihrem Konto bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH einzureichen. Sollten Ihnen einzelne Kontoauszüge nicht mehr vorliegen, vermerken Sie dies bitte auf der Schadensmeldung.

Ab sofort steht Ihnen unter in der Rubrik "Formular" das Formular für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruches im PDF-Format zum Herunterladen zur Verfügung.

Außerdem haben wir für Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum richtigen Ausfüllen der Schadensmeldung zusammengestellt.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir Ihnen das Formular in den nächsten Tagen ebenfalls auf dem Postweg zusenden werden, auch wenn Sie es bis dahin gegebenenfalls hier heruntergeladen und bei uns eingereicht haben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat den Entschädigungsfall bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH am 15.03.2005 festgestellt.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu den meistgestellten Fragen zum Entschädigungsverfahren zusammengestellt.

Ein Aussonderungsrecht dient dazu, die Erfüllung bestimmter Rückgabe- oder Rückzahlungsverpflichtungen eines Instituts (hier: Phoenix) auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Daher ist die Einbeziehung dieser abgesicherten Verbindlichkeiten in die Entschädigung nicht geboten und können Aussonderungsrechte nicht auf die EdW übergehen.

Die Entschädigung der EdW ist das gesetzlich vorgesehene letzte Mittel, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Instituts (hier: Phoenix) die Anleger vor einem Totalverlust zu bewahren.

Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein "Wahlrecht" zwischen der Entschädigung und einem Aussonderungsrecht.

Nein. Scheingewinne, die von Phoenix in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen wurden, sind nicht entschädigungsfähig (siehe Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2008 (4 O 297/08) - hier klicken- in der Online-Bibliothek).

In der zweiten Instanz hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 06.01.2010 (26 U 240/08) - hier klicken- bestätigt, dass auf Scheingewinne keine Entschädigung zu leisten ist. Mit Urteil vom 23.11.2010 hat nun auch der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht einen Entschädigungsanspruch für die sich aus den Kontoauszügen der Phoenix ergebenden Scheingewinne abgelehnt.

Nein. Richtig ist vielmehr, dass die EdW abwartet, bis die hier wesentliche Frage der Aussonderungsrechte der Anleger gegen den Insolvenzverwalter, die nach dem EAEG nicht entschädigungsfähig sind, geklärt ist. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 11.02.2010 das Bestehen von Aussonderungsrechten bejaht. Eine endgültige Klärung wird erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herbeigeführt werden. Eine Entscheidung ist voraussichtlich im ersten Quartal 2011 zu erwarten.

Mit der schriftlichen Entscheidung über die Gewährung eines Teil-Entschädigungsbetrages teilt die EdW dem Anleger die Berechtigung und Höhe seines Anspruches mit, wie er bislang lediglich als Teil-Entschädigung festgestellt werden kann und zahlt den Betrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Monaten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 EAG) an den Anleger aus. Erst danach beginnt eine Frist von fünf Jahren, nach deren Ablauf der Anspruch auf die geleistete Teil-Entschädigung verjähren kann.

Dem von der EdW zunächst vorbehaltenen Teil der Entschädigung (Sicherheitseinbehalt wegen möglicher Aussonderungsansprüche) droht bis auf weiteres keine Verjährung. Diese "Rest"-Entschädigungsansprüche kann die EdW erst ermitteln, wenn eine rechtskräftige Feststellung darüber vorliegt, ob Aussonderungsgut bei Phoenix besteht und wie dieses gegebenenfalls unter den Anlegern zu verteilen ist. Erst nach der abschließenden Entschädigungsentscheidung der EdW beginnt eine "zweite" Verjährungsfrist von wiederum fünf Jahren (siehe oben) über den dann festgestellten "Rest"-Entschädigungsbetrag.

Insofern ist ein Antrag, dass die EdW auf die Einrede der Verjährung verzichten möge, zum jetzigen Zeitpunkt entbehrlich.

Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Anleger die Leistung verlangen kann. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt in § 5 Abs. 4 EAG abschließend geregelt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAG hat die Entschädigungseinrichtung spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Das heißt, dass der Anleger die Entschädigungsleistung - vorbehaltlich einer Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 EAG - erst drei Monate nach der Feststellung durch die Entschädigungseinrichtung verlangen kann. Sobald die Entschädigungseinrichtung den Anspruch eines Anlegers festgestellt hat, erhält der jeweilige Anleger hierüber eine schriftliche Mitteilung.


Wichtig: Solange eine solche Feststellung nicht vorliegt, ist die Fälligkeit des Anspruchs noch nicht eingetreten (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.06.2008 - 21 O 132/08) - hier klicken-.

Diejenigen Anleger, die ihre Schadensmeldung bis Ende April 2005 vollständig bei der EdW eingereicht haben, werden in 2009 von der EdW nochmals angeschrieben und können voraussichtlich bis Ende 2009 mit einer Teilentschädigung rechnen. Über vorliegende vollständige Schadensmeldungen, deren Eingang von Mai 2005 bis Mitte Juni 2005 bei der EdW erfolgte, wird fortlaufend bis voraussichtlich Ende 2010 entschieden. Anleger, die erst später ihre vollständigen Unterlagen eingereicht haben, werden bis Mitte 2011 eine Entscheidung erhalten.

Die Entschädigungsansprüche können frühestens fünf Jahre nach Feststellung der Ansprüche eines Anlegers durch die EdW und Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAG verjähren. Die dreimonatige Frist kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 EAG um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen verschiebt sich der Verjährungsbeginn um den Zeitraum der Verlängerung der Frist.

Aus verwaltungsökonomischer Sicht wird nur eine Eingangsbestätigung ausgestellt.

Da der Gläubigerausschuss ein Gremium im Insolvenzverfahren ist, erhalten die Anleger diesbezügliche Informationen nur auf den Internetseiten des Insolvenzverwalters unter www.schubra.de.

Neben der Einreichung eines Entschädigungsantrages bei der EdW kann der Anleger seine Forderungen gegen Phoenix auch zusätzlich in der Insolvenztabelle geltend machen. Die Forderung kann in voller Höhe angemeldet werden.

Nein, der Anleger wird vom Insolvenzverwalter schriftlich benachrichtigt und kann seine Forderungen selbständig bis zum 15.09.2005 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Im Rahmen der Erstellung eines Insolvenzplanes soll eine einvernehmliche Klärung darüber erzielt werden, in welcher Höhe die Forderungen der Anleger gegen Phoenix festgestellt werden können. Im nächsten Schritt sollen dann die Modalitäten zur Verteilung der Insolvenzmasse bestimmt werden. Unter Berücksichtigung quotaler Rückzahlungen aus der Masse können sodann von der EdW die Entschädigungsansprüche der Anleger ermittelt werden.

Die EdW wird keine Entschädigung auf Scheingewinne leisten.

Die Bildung des Rechtsverfolgungspools der Anleger gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Puckler ist ein vom Entschädigungsverfahren der EdW getrennter Vorgang, zu dem die EdW im Rahmen Ihrer Aufgaben keine Rechtsberatung leistet. Etwaige offene Fragen zum Pool sind direkt mit der Schulze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu klären. Ein Frage-Antwort-Katalog steht auf der Homepage der Schulze & Braun GmbH unter www.schubra.de zur Verfügung.

Die EdW handelt nach den Maßgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAG).

Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen ein Formular übersenden, mit dem ein Entschädigungsanspruch angemeldet werden kann.

Allgemein gilt, dass die Höhe der Entschädigung pro Anleger 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften, maximal 20.000 EUR, beträgt.

Die Höhe des möglichen Schadens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die EdW kann Sonderbeiträge erheben und Kredite aufnehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich wäre.

Formular für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruches bei der EdW - hier klicken-

FAQ zum Formular (Antworten auf die häufigsten Fragen zum richtigen Ausfüllen der Schadensmeldung) - hier klicken-

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