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Hier erhalten Sie Informationen über die Zuordnung zur EdW und die Beitragszahlungen

Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind seit 1998 gesetzlich verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Ein separater Aufnahmeantrag zur EdW muss jedoch nicht gestellt werden. Die BaFin teilt der EdW gemäß § 16 Abs. 1 WpIG oder § 32 Abs. 3 KWG mit, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG oder § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bei der BaFin gestellt hat und gibt der EdW Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Anhörung). Dazu erhält die EdW von der BaFin Einsicht in die Anträge und prüft, inwieweit die Gefahr des Eintritts eines möglichen Entschädigungsfalls bei einer Erlaubniserteilung/-erweiterung gegeben sein könnte.

Mit Erteilung der Erlaubnis teilt die BaFin dem Wertpapierhandelsunternehmen nach § 16 Abs. 1 WpIG oder § 32 Abs. 3a KWG mit, dass es der EdW zugeordnet ist.

Nachdem die BaFin einem Wertpapierhandelsunternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzdienstleistungen erteilt hat, wird die EdW von der BaFin darüber in Kenntnis gesetzt. Mit dem Tag der Zulassung wird das Wertpapierhandelsunternehmen der EdW zugeordnet. Die Institute erhalten sodann von der EdW umfassende Informationen zur gesetzlichen Anlegerentschädigung und den damit verbundenen Pflichten.

Die gesetzlichen Vorgaben zu den Beiträgen werden in einer Beitragsverordnung (EdWBeitrV) umgesetzt. Die EdWBeitrV finden Sie hier ( klicken).

Die EdWBeitrV berücksichtigt bei der Bemessung von einmaligen Zahlungen und Jahresbeiträgen den Erlaubnisumfang der zugeordneten Institute sowie deren Befugnisse im Hinblick auf das unterschiedlich hohe Risiko, dass ein Entschädigungsfall eintreten könnte. Die Beitragssätze sind risikoorientiert gestaffelt.

Neu der EdW zugeordnete Wertpapierhandelsunternehmen haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem ersten ermittelten Jahresbeitrag. Mit der Zuordnung wird zunächst der Mindestbeitrag erhoben, der je nach Erlaubnisumfang 1.050 EUR, 2.100 EUR, 4.200 EUR oder 6.300 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung angerechnet. Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben.

Wertpapierhandelsunternehmen haben jährlich jeweils zum 30.09. einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Der jährliche Beitrag richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zum Erbringen von Wertpapier- bzw. Finanzdienstleistungen und beträgt 1,23%, 2,46%, 3,85% oder 7,7% der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, aber höchstens 10% des Jahresüberschusses. Der Jahresmindestbeitrag beträgt 1.050 EUR für Institute, die keinen Zugriff auf Kundengelder/-wertpapiere haben und 2.100 EUR für Institute mit der Befugnis, auf Kundengelder/-wertpapiere zuzugreifen.

Ferner existieren risikoorientierte Zuschlags- und Abzugsmöglichkeiten.

Die Erträge für die Bemessung der Jahresbeiträge können nach § 2 EdWBeitrV reduziert werden, wenn das Institut dies fristgemäß beantragt und die Angaben von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigen lässt.

Es kann ein Abschlag vom Jahresbeitrag gewährt werden, wenn das Institut eine Vertrauensschadenversicherung nach den Bestimmungen des § 2d EdWBeitrV fristgerecht nachweist.

Ein Kundenstrukturzuschlag nach § 2c EdWBeitrV wird - gestaffelt nach 10%, 15% bzw. 20% - auf den Jahresbeitrag erhoben, wenn das Institut mehr als 1.000, 5.000 bzw. 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Kunden hat.

Sofern der Finanzbedarf der EdW zur Entschädigung von Anlegern nicht aus dem vorhandenen Fondsvolumen (einmalige Zahlungen und Jahresbeiträge) gedeckt werden kann, hat die EdW Sonderbeiträge zu erheben und/oder Kredite aufzunehmen. Für die Zinszahlungen und die Tilgung von Krediten kann die EdW mit Zustimmung der BaFin angemessene Sonderzahlungen von den Instituten verlangen.

Die Regelungen zu den Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen auf Grundlage des § 8 AnlEntG sind in §§ 5 bis 5b EdWBeitrV strukturiert.

Der Posten Provisionserträge ist in § 30 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts - Rechnungslegungsverordnung - RechKredV ) definiert. Hier heißt es: "Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren."

Nach oben genannter Vorschrift können "90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handeslbestands, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren..." bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben.

Für die Inanspruchnahme dieses Ermäßigungstatbestandes ist es maßgeblich, ob der Endkunde des Geschäfts, welches eine Provisionszahlung auslöst, nach § 3 Abs. 2 Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) keinen Anspruch auf Entschädigung haben kann. Soweit Geschäfte über einen Dritten (z.B. einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft) abgeschlossen werden, darf auch für den Kunden des Dritten, der durch seine Beauftragung letztlich die Provisionszahlung an das Institut auslöst, nach § 3 Abs. 2 AnlEntG kein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Ohne eine vom Institut gegebenenfalls erbrachte Dienstleistung, etwa in Form der Anlagevermittlung, würde auch die auf Grund der Provisionsvereinbarung von der Kapitalanlagegesellschaft/Investmentgesellschaft vereinnahmte Provision nicht gezahlt. Ferner gäbe es ohne die Geschäfte mit dem Endkunden das Geschäft nicht, durch das die Provisionen erzielt werden. Eigentlicher Auslöser der Provision ist mithin das Geschäft mit dem Endkunden. Entsprechend sind diese Endkunden, wenn entschädigungsberechtigt, auch bei der Angabe zum Kundenstrukturzuschlag nach § 2c EdWBeitrV einzubeziehen.

Sofern Bruttoprovisionserträge hingegen nur aus der Beratung/Verwaltung von Fonds/Sondervermögen (und nicht auch aus einer Dienstleistung gegenüber dem Anleger) resultieren, erhält ein Institut diese Erträge allein für gegenüber den Fonds erbrachte Dienstleistungen, so dass ein innerer Zusammenhang bezüglich dieser Erträge zu den Anlegern dieser Fonds insoweit zu verneinen ist. Damit ist die Anwendung des Ermäßigungstatbestandes nach § 2 Abs. 2 S. 4 Nr. 6 EdWBeitrV für die hierauf entfallenden Erträge möglich.

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