Informationen zur EdW
Hier erhalten Sie Informationen zum gesetzlichen Hintergrund und zu den Aufgaben der EdWAnleger, die in Europa Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, sind seit 1997 durch die Richtlinie über die Entschädigung der Anleger (Richtlinie 97/9/EG) geschützt.
Diese Richtlinie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die es für Rechnung eines Kunden hält. Hiermit ist ein europaweit einheitliches System für die Entschädigung von Anlegern geschaffen worden.
Mit dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) - vormals Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - ist die Richtlinie 97/9/EG in der Bundesrepublik Deutschland in 1998 umgesetzt worden. Das Gesetz gewährt Anlegern einen auf EU-Ebene harmonisierten Mindestschutz und dient der Stabilisierung des Banken- und Finanzdienstleistungssektors.
Das AnlEntG bildet die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der EdW und ordnet ihr Wertpapierinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 AnlEntG zu.
Die der EdW zugeordneten Institute werden allgemein auch als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet. Derzeit (Stand: Juni 2023) sind der EdW rund 789 Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet (Institutsliste in der Rubrik "Anleger" abrufbar). Die EdW ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) errichtet, § 6 Abs. 1 Satz 1 AnlEntG.
Für die Gruppe der privatrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute existieren in der Bundesrepublik Deutschland vier weitere, getrennte Entschädigungseinrichtungen. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ( EdB) ist dem Bundesverband deutscher Banken und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH ( EdÖ) dem Bundesverband öffentlicher Banken zugewiesen. Neben diesen beiden Entschädigungseinrichtungen sind die institutsbezogenen Sicherungssysteme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) als Einlagensicherungssysteme anerkannt.
Alle Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin).
Die EdW gewährt insbesondere privaten (Klein-)Anlegern einen Mindestschutz ihrer Forderungen aus Wertpapiergeschäften gegenüber einem zugeordneten Institut. Die EdW leistet eine Entschädigung nach der Maßgabe des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG), wenn ein zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger. Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Anleger 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro) gegen das betroffene Wertpapierhandelsunternehmen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 AnlEntG geregelt.
Die Gelder für die Durchführung von Entschädigungen werden durch Beiträge der zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen erbracht (§ 8 Abs. 1 AnlEntG). Die EdW erhebt Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen sowie im Bedarfsfall Sonderbeiträge und/oder Sonderzahlungen.
Die EdW nimmt zur Einschätzung der möglichen Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten Institute vor.
Beim Bundesverband deutscher Banken wurde die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“ (EdB - www.edb-banken.de) errichtet, die für Entschädigungsansprüche gegen privatrechtlich organisierte Einlagenkreditinstitute zuständig ist.
Der Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands (www.voeb.de) Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlandhat die „Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH“ gegründet. Sie ist Ansprechpartnerin für Entschädigungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute.
Die Bundesanstalt für Finanzdientleistungsaufsicht (BaFin) - www.bafin.de- vereint seit dem 1. Mai 2002 die Geschäftsbereiche der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (Sektor Bankenaufsicht), für das Versicherungswesen (Sektor Versicherungsaufsicht) sowie für den Wertpapierhandel (Sektor Wertpapieraufsicht/ Asset-Management) in sich und führt diese weiter.
Die BaFin ist für die Zulassung der Wertpapierhandelsunternehmen zum Geschäftsbetrieb verantwortlich. Sie nimmt ferner die laufende Überwachung der Unternehmen wahr und gibt auch Hinweise zum Schutz vor unseriösen Geschäftsmethoden. Die BaFin bietet auf ihrer Internetseite (Menupunkt Datenbanken) unter anderem eine Liste aller beaufsichtigten Wertpapierhandelsunternehmen an.
Die Deutsche Bundesbank ( www.bundesbank.de) führt gemäß § 9 Abs. 4 AnlEntG Prüfungen nach § 9 Abs. 1 und 3 AnlEntG bei den der EdW zugeordneten Instituten durch.
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