Hier erhalten Sie Informationen zu den Voraussetzungen für ein Entschädigungsverfahren und zur Durchführung des Verfahrens
Ist ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage, Gelder zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Ihnen gegenüber zu erfüllen, sollten Sie zunächst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hierüber informieren.
Die BaFin prüft die Sachlage und stellt gegebenenfalls den Entschädigungsfall fest. Ist dies der Fall, informiert die BaFin die EdW und veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalles im Bundesanzeiger.
Nach Feststellung des Entschädigungsfalles werden die Anleger des betroffenen Instituts von uns unterrichtet.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie von uns eine Schadensmeldung, mit der Sie Ihre Ansprüche bei uns anmelden können. Füllen Sie diese bitte sorgfältig aus, fügen Sie entsprechende Belege bei und senden Sie die Unterlagen an die EdW zurück.
Die EdW prüft Ihren Entschädigungsanspruch. Falls Ihnen ein Entschädigungsanspruch zustehen sollte, wird Ihnen die Höhe der von uns festgestellten Entschädigungssumme schriftlich mitgeteilt und der Betrag auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des AnlEntG können Anleger für Entschädigungsfälle geltend machen, die nach dem 25.09.1998 durch die BaFin (bzw. das BAKred) festgestellt worden sind.
Die EdW erhebt jährlich Beiträge bei den ihr zugeordneten Instituten. Diese Mittel fließen in einen Fonds (Sondervermögen), aus dem die EdW die Gelder an geschädigte Anleger im Entschädigungsfall auszahlt. Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt die Beitragsverordnung der EdW (EdWBeitrV in der Online-Bibliothek abrufbar).
Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls bzw. der Betrag der hieraus resultierenden Gelder zugrunde gelegt. Agio sowie Handelsverluste sind grundsätzlich von den Rückzahlungsansprüchen des Anlegers abzuziehen.
Der Entschädigungsanspruch beträgt 90% der Forderung des Anlegers aus Wertpapiergeschäften gegen das Institut, maximal jedoch 20.000 EUR pro Anleger, unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten.
Bei Gemeinschaftskonten erhalten die einzelnen Anleger eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Sofern Angaben hierzu fehlen, wird zu gleichen Teilen entschädigt.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.
Entschädigungsberechtigt sind Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches).
Keinen Anspruch haben unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, mittlere und große Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches) sowie die öffentliche Hand (§ 3 Abs. 2 AnlEntG).
Die EdW prüft die angemeldeten Ansprüche unverzüglich und wird diese in der Regel binnen einer Frist von drei Monaten nach Prüfung der Berechtigung und der Feststellung der Höhe Ihres Anspruches erfüllen.
Nach Abschluss der Prüfung erhält jeder Anleger von der EdW unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag.
Bei Feststellung eines Entschädigungsanspruches wird der Betrag auf das zuvor vom Anleger angegebene Konto in der oben genannten Frist überwiesen. Andere Zahlungsarten als die bargeldlose Überweisung sind nicht möglich.
Die Dauer eines Verfahrens richtet sich nach der Komplexität des Entschädigungsfalles und kann variieren.
Bevor die EdW Entschädigungen auszahlen kann, muss sie zunächst die Anleger des Instituts ermitteln und prüfen, wie hoch deren Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind.
Das bedeutet, dass eine sofortige Erledigung von Anträgen in der Regel nicht möglich ist, weil die EdW einen angemessenen Zeitraum zur Sachverhaltsaufklärung des Falles (Geschäftsmodell des Instituts, vorgefundenes Datenmaterial wie Kundenlisten, Verträge, Einzahlungs-/Auszahlungsnachweise, Kontoauszüge für Kunden-/Handelskonten und -depots), zur Prüfung der Anträge und zur Vorbereitung sachgerechter Entscheidungen benötigt. Die Dauer des angemessenen Zeitraumes kann sehr unterschiedlich sein und kann sich danach bestimmen, welche ergänzenden Ermittlungen / Klärungen für die EdW gegebenenfalls bis zur Entscheidungsreife der Anträge erforderlich sind.
In den Schutzbereich des AnlEntG fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören.
Entschädigungsberechtigte Hauptansprüche sind Ansprüche auf Auszahlung tatsächlich vorhandener Guthaben oder Herausgabe von für den Anleger verwahrter Wertpapiere.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften die Verpflichtungen eines Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.
Ansprüche auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren sind geschützt, soweit diese durch Unterschlagung oder Veruntreuung vereitelt worden sind.
Schadenersatzansprüche (Sekundäransprüche) scheiden hingegen aus und sind grundsätzlich nicht entschädigungsfähig, insbesondere solche wegen falscher Beratung und auch wegen fehlerhafter Anlage.
Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie entstanden sind, unterfallen nicht dem Schutz des AnlEntG. Ebenso werden ausgewiesene Scheingewinne nicht entschädigt.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber Anlegern, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung eines deutschen Instituts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsmitgliedsstaat bestehen, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze geschützt ("Europäischer Pass"). Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Anleger hat.
Das Entschädigungsverfahren (geführt von der EdW) und ein Insolvenzverfahren (geführt vom Insolvenzverwalter) sind rechtlich voneinander unabhängige Verfahren.
Neben der Einreichung eines Entschädigungsantrages bei der EdW kann der Anleger seine Forderungen auch zusätzlich separat beim Insolvenzverwalter geltend machen. Die Forderung kann dort in voller Höhe angemeldet werden.
Die EdW wartet mit ihren Entscheidungen zur Entschädigung nicht den Ausgang eines Insolvenzverfahrens ab.
Soweit die EdW den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die EdW über (§ 5 Abs. 7 AnlEntG).
Grundsätzlich sind nicht einzelne Finanzinstrumente bzw. Depots über die EdW abgesichert, sondern die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften des der EdW zugeordneten Instituts, die gegenüber den Anlegern bestehen.
Die Finanzinstrumente werden in einem Depot von einem Institut verwahrt und bleiben im Eigentum des Anlegers.
Im möglichen Insolvenzfall können die Anleger die Herausgabe der Finanzinstrumente vom (insolventen) Institut verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern dem Institut keine Sicherungsrechte zustehen. Vorhandene insolvenzrechtliche Aussonderungsansprüche werden insofern nicht entschädigt.
Eine Entschädigung nach dem AnlEntG setzt einen Schaden, d.h. einen Vermögensverlust, voraus. Ein solcher Vermögensverlust entsteht nicht, wenn und soweit dem Anleger ein Aussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Der von dem Aussonderungsrecht erfasste Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse, sondern dem Gläubiger des Instituts. Ein Vermögensverlust ist daher nicht eingetreten, so dass in dem Umfang des Aussonderungsrechts auch kein Entschädigungsanspruch nach § 4 Abs. 1 AnlEntG besteht.
Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften nach dem AnlEntG kommt dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Anlegers befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.
Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist nicht vom Entschädigungsberechtigten zu vertreten (§ 5 Abs. 5 AnlEntG).
Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 1 AnlEntG).
Agieren Onlinebroker als Tochterunternehmen oder Marken von Banken, unterliegen sie der Einlagensicherung.
Andere Onlinebroker agieren als Plattformen und vermitteln damit lediglich die Geschäfte. Sie besitzen keine Erlaubnis, Konten zu eröffnen und/oder Einlagen zu führen. Damit sind die Anleger nicht über die Einlagensicherung der Banken abgesichert. Wenn diese Plattformen eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung besitzen, besteht ein Schutz über die EdW, soweit im Rahmen dieser Tätigkeit Gelder veruntreut oder unterschlagen würden.
Insofern sollte der Kunde im Zweifel beim Onlinebroker nachfragen, welche Befugnisse dieser besitzt und sich informieren, bei welchem Institut letztlich das Depot/Konto geführt werden soll.
Hier stellen wir Ihnen - regelmäßig aktualisiert - eine Liste der zugeordneten Institute zur Verfügung (letzte Aktualisierung: 17.12.2024)
Bitte beachten Sie, dass die Zuordnung zur EdW direkt von der dem Institut durch die BaFin erteilten Erlaubnis abhängt. Insbesondere wenn ein Institut die EdW nicht direkt - z.B. über eine Erlaubnisrückgabe - informiert, erhält die EdW gegebenenfalls nur mit zeitlicher Verzögerung Kenntnis über den aktuellen Erlaubnisumfang. Das oben genannte Datum der letzten Aktualisierung gibt also den Kenntnisstand der EdW wieder. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste steht insoweit unter Vorbehalt.