Referentenentwurf der Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Mitteilung vom 28.05.2018
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit E-Mail vom 23.05.2018 den Referentenentwurf für eine Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Verbände des Finanzgewerbes und der Wirtschaft gesendet.
Der Verordnungs-Entwurf enthält folgende Regelungen:
• In § 1 EdWBeitrV wird eine klarstellende Regelung eingesetzt, welche den Wortlaut der Vorschrift auf die bestehende Verwaltungspraxis anpasst, wonach bei der Berechnung des Jahresüberschusses Erträge aus einer Verlustübernahme berücksichtigt werden.
• Der Entwurf passt die in § 2a EdWBeitrV enthaltenen Verweise auf das Kreditwesengesetz an, so dass eine risikoangemessene Festsetzung von Beiträgen auch bei Instituten möglich ist, welche ausschließlich über die Erlaubnis zum Betrieb eines organisierten Handelssystems gem. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d KWG verfügen.
• In § 2 EdWBeitrV wird die Regelung bezüglich der Festsetzung der Beiträge für Institute angepasst, welche zuvor keine Geschäfte betrieben haben, die zu einer Zuordnung zu Entschädigungseinrichtung führten. Hierbei soll in Zukunft nicht mehr auf die Plangewinn- und -verlustrechnung abgestellt werden, sondern die Erträge werden im Interesse der Risikoangemessenheit und Verwaltungsvereinfachung mit null Euro angesetzt.
Schriftliche Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf können gemäß BaFin (Wortlaut der E-Mail vom 23.05.2018 - hier klicken) bis zum 13. Juni 2018 an die von der BaFin genannte E-Mail-Adresse gesendet werden.