Aktuelle Meldungen

Hier werden Entwicklungen, die die Entschädigungseinrichtung betreffen, veröffentlicht.

Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes zum 01.01.2020

Mitteilung vom 10.01.2020

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 ist auch das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zum 01. Januar 2020 geändert worden. Gemäß der Gesetzesbegründung werden mit der Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes Geschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten oder Kryptowährungen beziehen, die nicht zugleich Finanzinstrumente sind, aus dem Anwendungsbereich des Anlegerentschädigungsgesetzes ausgenommen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 AnlEntG). Diese Geschäfte sind nicht in den Kreis der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. März 1997 (Anlegerentschädigungsrichtlinie) einbezogen, die mit dem Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wird.

Die Übergangsbestimmung gemäß § 18 Absatz 5 AnlEntG stellt klar, dass Wertpapiergeschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten beziehen und vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden sind, dem Schutz des Anlegerentschädigungsgesetzes nicht rückwirkend entzogen werden.

Das Gesetz und die vollständige Begründung zur Gesetzesänderung ist über den folgenden externen Link abrufbar.

Externer Link zur Internetseite des Bundesministerium der Finanzen

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