Ein Aussonderungsrecht dient dazu, die Erfüllung bestimmter Rückgabe- oder Rückzahlungsverpflichtungen eines Instituts (hier: Phoenix) auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Daher ist die Einbeziehung dieser abgesicherten Verbindlichkeiten in die Entschädigung nicht geboten und können Aussonderungsrechte nicht auf die EdW übergehen.
Die Entschädigung der EdW ist das gesetzlich vorgesehene letzte Mittel, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Instituts (hier: Phoenix) die Anleger vor einem Totalverlust zu bewahren.
Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein "Wahlrecht" zwischen der Entschädigung und einem Aussonderungsrecht.
Nein. Scheingewinne, die von Phoenix in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen wurden, sind nicht entschädigungsfähig (siehe Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2008 (4 O 297/08) in der Online-Bibliothek).
In der zweiten Instanz hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 06.01.2010 (26 U 240/08) bestätigt, dass auf Scheingewinne keine Entschädigung zu leisten ist. Mit Urteil vom 23.11.2010 hat nun auch der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht einen Entschädigungsanspruch für die sich aus den Kontoauszügen der Phoenix ergebenden Scheingewinne abgelehnt.
Nein. Richtig ist vielmehr, dass die EdW abwartet, bis die hier wesentliche Frage der Aussonderungsrechte der Anleger gegen den Insolvenzverwalter, die nach dem EAEG nicht entschädigungsfähig sind, geklärt ist. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 11.02.2010 das Bestehen von Aussonderungsrechten bejaht. Eine endgültige Klärung wird erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herbeigeführt werden. Eine Entscheidung ist voraussichtlich im ersten Quartal 2011 zu erwarten.
Mit der schriftlichen Entscheidung über die Gewährung eines Teil-Entschädigungsbetrages teilt die EdW dem Anleger die Berechtigung und Höhe seines Anspruches mit, wie er bislang lediglich als Teil-Entschädigung festgestellt werden kann und zahlt den Betrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Monaten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 EAG) an den Anleger aus. Erst danach beginnt eine Frist von fünf Jahren, nach deren Ablauf der Anspruch auf die geleistete Teil-Entschädigung verjähren kann.
Dem von der EdW zunächst vorbehaltenen Teil der Entschädigung (Sicherheitseinbehalt wegen möglicher Aussonderungsansprüche) droht bis auf weiteres keine Verjährung. Diese "Rest"-Entschädigungsansprüche kann die EdW erst ermitteln, wenn eine rechtskräftige Feststellung darüber vorliegt, ob Aussonderungsgut bei Phoenix besteht und wie dieses gegebenenfalls unter den Anlegern zu verteilen ist. Erst nach der abschließenden Entschädigungsentscheidung der EdW beginnt eine "zweite" Verjährungsfrist von wiederum fünf Jahren (siehe oben) über den dann festgestellten "Rest"-Entschädigungsbetrag.
Insofern ist ein Antrag, dass die EdW auf die Einrede der Verjährung verzichten möge, zum jetzigen Zeitpunkt entbehrlich.
Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Anleger die Leistung verlangen
kann. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt in § 5 Abs. 4 EAG abschließend geregelt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAG
hat die Entschädigungseinrichtung spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche
festgestellt hat, zu erfüllen. Das heißt, dass der Anleger die Entschädigungsleistung - vorbehaltlich einer
Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 EAG - erst drei Monate nach der Feststellung durch die
Entschädigungseinrichtung verlangen kann. Sobald die Entschädigungseinrichtung den Anspruch eines Anlegers
festgestellt hat, erhält der jeweilige Anleger hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Wichtig: Solange eine solche Feststellung nicht vorliegt, ist die Fälligkeit des Anspruchs
noch nicht eingetreten (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.06.2008 - 21 O 132/08).
Diejenigen Anleger, die ihre Schadensmeldung bis Ende April 2005 vollständig bei der EdW eingereicht haben, werden in 2009 von der EdW nochmals angeschrieben und können voraussichtlich bis Ende 2009 mit einer Teilentschädigung rechnen. Über vorliegende vollständige Schadensmeldungen, deren Eingang von Mai 2005 bis Mitte Juni 2005 bei der EdW erfolgte, wird fortlaufend bis voraussichtlich Ende 2010 entschieden. Anleger, die erst später ihre vollständigen Unterlagen eingereicht haben, werden bis Mitte 2011 eine Entscheidung erhalten.
Die Entschädigungsansprüche können frühestens fünf Jahre nach Feststellung der Ansprüche eines Anlegers durch die EdW und Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAG verjähren. Die dreimonatige Frist kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 EAG um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen verschiebt sich der Verjährungsbeginn um den Zeitraum der Verlängerung der Frist.
Aus verwaltungsökonomischer Sicht wird nur eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
Da der Gläubigerausschuss ein Gremium im Insolvenzverfahren ist, erhalten die Anleger diesbezügliche Informationen nur auf den Internetseiten des Insolvenzverwalters unter www.schubra.de.
Neben der Einreichung eines Entschädigungsantrages bei der EdW kann der Anleger seine Forderungen gegen Phoenix auch zusätzlich in der Insolvenztabelle geltend machen. Die Forderung kann in voller Höhe angemeldet werden.
Nein, der Anleger wird vom Insolvenzverwalter schriftlich benachrichtigt und kann seine Forderungen selbständig bis zum 15.09.2005 beim Insolvenzverwalter anmelden.
Im Rahmen der Erstellung eines Insolvenzplanes soll eine einvernehmliche Klärung darüber erzielt werden, in welcher Höhe die Forderungen der Anleger gegen Phoenix festgestellt werden können. Im nächsten Schritt sollen dann die Modalitäten zur Verteilung der Insolvenzmasse bestimmt werden. Unter Berücksichtigung quotaler Rückzahlungen aus der Masse können sodann von der EdW die Entschädigungsansprüche der Anleger ermittelt werden.
Die EdW wird keine Entschädigung auf Scheingewinne leisten.
Die Bildung des Rechtsverfolgungspools der Anleger gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Puckler ist ein vom Entschädigungsverfahren der EdW getrennter Vorgang, zu dem die EdW im Rahmen Ihrer Aufgaben keine Rechtsberatung leistet. Etwaige offene Fragen zum Pool sind direkt mit der Schulze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu klären. Ein Frage-Antwort-Katalog steht auf der Homepage der Schulze & Braun GmbH unter www.schubra.de zur Verfügung
Die EdW handelt nach den Maßgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAG).
Die EdW wird kurzfristig die betroffenen Anleger schriftlich über den Entschädigungsfall benachrichtigen und ihnen ein Formular übersenden, mit dem ein Entschädigungsanspruch angemeldet werden kann.
Allgemein gilt, dass die Höhe der Entschädigung pro Anleger 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften, maximal 20.000 EUR, beträgt.
Die Höhe des möglichen Schadens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die EdW kann Sonderbeiträge erheben und Kredite aufnehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich wäre.
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