Dann schicken Sie uns doch einfach eine E-Mail.
Wir setzen uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.
Der Posten Provisionserträge ist in § 30 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts - Rechnungslegungsverordnung - RechKredV ) genau definiert. Hier heißt es: "Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren".
© 1998 EdW - Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Berlin