Die EdW gewährt Ihnen eine Entschädigung, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - ( www.bafin.de ) festgestellt worden sein. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausnahmen sind in § 3 EAEG geregelt. Das EAEG können Sie in unserer Online-Bibliothek kostenlos herunterladen.
© 1998 EdW - Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Berlin