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Wir möchten auf die speziell hierfür eingerichtete Internetseite der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre unter www.anlageschutzarchiv.de hinweisen. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei den Verbraucherschutzzentralen.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des EAEG können Sie für Entschädigungsfälle geltend machen, die nach dem 25.09.1998 durch die BaFin bzw. das BAKred festgestellt worden sind.
Bei der Berechnung der Höhe Ihres Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert Ihrer Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls bzw. der Betrag der hieraus resultierenden Gelder zugrunde gelegt. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenzen auch Ansprüche auf Zinsen. Der Entschädigungsanspruch beträgt 90% Ihrer Forderung, maximal jedoch 20.000 EUR, unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten. Bei Gemeinschaftskonten erhalten die Einzelnen eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Sofern Angaben hierzu fehlen, wird zu gleichen Teilen entschädigt.
Jeder Gläubiger eines Institutes hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4 EAEG. Hiervon ausgenommen sind Gläubiger nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 EAEG. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Bei Finanzinstrumenten spielt die Währung hingegen keine Rolle.
Ihr Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Der Anspruch der Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in 5 Jahren.
Die EdW prüft die von Ihnen angemeldeten Ansprüche unverzüglich und wird diese i. d. R. binnen einer Frist von drei Monaten nach Prüfung der Berechtigung und der Feststellung der Höhe Ihres Anspruches erfüllen.
Nein, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen nur die Verpflichtungen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Wertpapierhandelsunternehmens gehören. Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften sind im Entschädigungsfall somit nicht gedeckt.
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