Hier werden Sie von der EdW ständig auf dem Laufenden gehalten. Alle aktuellen Entwicklungen werden hier zuerst veröffentlicht. Ausgenommen hiervon sind Informationen zum Entschädigungsfall Phoenix, die Sie auf den eigens für diesen Entschädigungsfall eingerichteten Info-Seiten erhalten.
Im Entschädigungsfall "Drexel Management GmbH" hat die EdW am 29.06.2010 insgesamt 173 Anleger angeschrieben und ihnen die Formulare zur Einreichung einer Schadensmeldung bei der EdW übersandt. Bei diesen 173 Anlegern handelt es sich um diejenigen Personen, denen nach Kenntnis der EdW möglicherweise ein Entschädigungsanspruch in diesem Verfahren zustehen könnte.
Eine endgültige Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs trifft die EdW erst nach Prüfung der individuellen Unterlagen der betreffenden Anleger.
Ab sofort steht Ihnen das Formular zur Jahresbeitragserhebung 2010 in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Sie können das Formular zur Bestätigung der für die Berechnung des Jahresbeitrages 2010 erforderlichen Angaben und im Bedarfsfall als Nachweis gem. § 2 Abs. 2 Satz 5 EdWBeitrV zur Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 EdWBeitrV verwenden.
Außerdem haben wir Ihnen in der Online-Bibliothek einen "Formulierungsvorschlag" zur Bestätigung über das Bestehen einer vertrauensschadenversicherung für die Ermäßigung des Jahresbeitrages gem. § 2d EdWBeitrV bereit gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer am 11. Dezember 2009 veröffentlichten Grundsatzentscheidung vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - entschieden, dass die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verfassungsgemäß ist. Gegenstand der Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde einer Wertpapierhandelsbank gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004, mit dem die Klage gegen Jahresbeiträge der EdW abgewiesen wurde.
Das BVerfG hat festgestellt, dass die Jahresbeiträge zur Finanzierung der EdW verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgaben sind. Die der EdW zugeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sind hiernach eine homogene Gruppe, die eine spezifische Finanzierungsverantwortung für die Entschädigungsaufgabe der EdW hat. Die Aufteilung der Entschädigungseinrichtungen für die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung im EAEG ist nicht zu beanstanden. Auch die Umstände des Entschädigungsfalls der Phoenix Kapitaldienst GmbH begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Finanzierung der EdW durch die Institute. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen der EdW im Fall Phoenix gerichtet war, hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Zukunft der Anlegerentschädigung. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der staatlichen Entschädigungseinrichtung durch die Institute der Finanzwirtschaft steht nunmehr außer Frage.
(Link zum Beschluss 2 BvR 1387/04 des Bundesverfassungsgerichts).
Am 17.11.2009 hat die EdW nach erteilter Genehmigung durch die BaFin die Prüfungsrichtlinien gem. § 9 Abs. 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) erlassen, in denen die Einzelheiten zu Art und Umfang ihrer Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls der ihr zugeordneten Institute geregelt werden. Die Prüfungen werden nunmehr gemäß § 9 Abs. 4 EAEG für die Mitgliedsinstitute der EdW ausschließlich von der Deutschen Bundesbank durchgeführt.
Basierend auf den Prüfungsrichtlinien wird noch ein Prüfungskonzept erarbeitet, welches die Grundlage für die Vor-Ort-Prüfungen der Bundesbank bildet. Vor diesem Hintergrund werden vermutlich erst ab dem zweiten Quartal 2010 die ersten Prüfungen auf der Grundlage von § 9 EAEG stattfinden.
Aufgrund vermehrter Nachfragen zum maßgeblichen Beitragssatz gem. § 2a EdWBeitrV in Folge einer Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 3 KWG (Eigengeschäft) hat die EdW mit heutigem Datum das hier abrufbare Info-Schreiben zum Antrag auf abweichende Zuordnung zu einer Beitragsgruppe aufgrund der Erlaubnis des Eigengeschäfts an alle der EdW zugeordneten Institute versendet.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 wurde am 25. August 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am heutigen Tag in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung vom 17. August 2009 können Sie sich hier anzeigen lassen.
In unserer Onlinie-Bibliothek haben wir Ihnen heute neue Formulare für die Jahresbeitragserhebung 2009 zur Verfügung gestellt. Das für Ihr Institut passende Formular werden wir Ihnen zusammen mit einem - ebenfalls in der Onlinie-Bibliothek abrufbaren - Info-Schreiben zur Änderungsverordnung in den nächsten Tagen jedoch auch per Post zusenden.
Bitte verwenden Sie für die aufgrund der Änderungsverordnung erforderliche Nachmeldung von Angaben nicht mehr das im April zur Verfügung gestellte Formular (vgl. Meldung vom 23. April 2009), sondern nur noch die jetzt verfügbaren Formulare.
Am 30. Juni 2009 ist das "Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze" in Kraft getreten. Das Gesetz steht in der Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Ab sofort steht Ihnen das Formblatt zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen gem. § 2 BeitragsVO und im Bedarfsfall zur Erklärung über die Höhe der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften für die Beitragserhebung 2009 in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2008 (21 O 132/08) tritt
die Fälligkeit eines Entschädigungsanspruchs erst mit der Feststellung der Berechtigung und
der Höhe des Anspruchs durch die Entschädigungseinrichtung ein. Das Urteil steht Ihnen in unserer
Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
(Hinweis: das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2008 (4 O 297/08) sind
Scheingewinne, die in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen werden, nicht
entschädigungsfähig. Das Urteil steht Ihnen in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
(Hinweis: das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 39 vom 05. September 2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 26. August 2008 bekannt gegeben. Die Verordnung können Sie über unsere Online-Bibliothek abrufen.
Ab sofort steht Ihnen das Formblatt zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen gem. § 2 BeitragsVO und im Bedarfsfall zur Erklärung über die Höhe der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften für die Beitragserhebung 2008 in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Ab sofort steht Ihnen das Formblatt zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen gem. § 2 BeitragsVO und im Bedarfsfall zur Erklärung über die Höhe der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften für die Beitragserhebung 2007 in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 14. September 2006 den Entschädigungsfall für die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG, Singen, festgestellt. Dieses Institut gehört nicht der EdW an.
Die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Burgstraße 28 in 10178 Berlin, zugeordnet.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de im Menüpunkt "Presse und Publikationen" oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken unter www.bdb.de.
Die EdW ist für die Abwicklung dieses Entschädigungsfalles nicht zuständig und kann Ihnen keine weiteren Informationen geben.
Aufgrund der vermehrten Anfragen zur Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG weisen wir darauf hin, dass dieses Institut nicht der EdW zugeordnet ist.
Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. August 2006 ein Moratorium gegenüber der Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG erlassen. Es wurde bisher jedoch nicht der Entschädigungsfall festgestellt. Nähere Informationen sind auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de im Menüpunkt "Presse und Publikationen" erhältlich.
Die EdW kann Ihnen zu diesem Fall keine weiteren Informationen geben.
Ab sofort steht Ihnen das Formblatt zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen gem. § 2 BeitragsVO und im Bedarfsfall zur Erklärung über die Höhe der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften für die Beitragserhebung 2006 in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
Umfangreiche Informationen zum Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH
finden Sie ab sofort auf den eigens für diesen Entschädigungsfall eingerichteten Seiten, die
Sie über den Menüpunkt "Informationen zum Entschädigungsfall Phoenix" auf unserer Hauptseite erreichen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass unsere aktuellen Meldungen zu diesem Entschädigungsfall
ab sofort nur noch dort veröffentlicht werden. Die bisherigen Meldungen sind dort ebenfalls abrufbar.
Hier werden wir Sie weiterhin über aktuelle Themen der EdW allgemeiner Art informieren.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 20.03) vom 21. April 2004 zur Rechtmäßigkeit der Finanzierung der EdW durch Sonderabgaben der Unternehmen steht Ihnen nunmehr in unserer Online-Bibliothek als pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.
Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03) ist die Finanzierung der EdW durch Sonderabgaben der Unternehmen rechtmäßig. Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie auf der Internetseite www.bundesverwaltungsgericht.de.
Die EdW ist ab dem 28. Juli 2003 unter der neuen Postanschrift:
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
10865 Berlin
zu erreichen.
Im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 25 vom 17. Juni 2003 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05. Juni 2003 bekannt gegeben. Die Verordnung steht Ihnen in unserer Online-Bibliothek zum Herunterladen zur Verfügung.
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